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aus Focus Wohnungsbauförderung

E I G E N H E I M Z U L A G E

10 000 Euro sind noch drin

Damit die vorgezogene Steuerentlastung finanziert werden kann, soll es nächstes Jahr keine Eigenheimförderung mehr geben. Bis dahin gilt aber das alte Recht weiter.
Wer also für sich und seine Familie ein Haus oder eine Wohnung anschaffen will, sollte sich beeilen.
Ob und wie viel der Staat gegenwärtig noch zuschießt, hängt vom Einkommen und der Anzahl der Kinder ab. Wer den Bauantrag stellt oder den Kaufvertrag unterschreibt, darf innerhalb von zwei Jahren maximal 81 807 Euro (Verheiratete 163 614 Euro) verdienen. Jedes Kind erhöht diese Grenze um 30 678 Euro. Ausschlaggebend ist nicht das Brutto- oder Nettoeinkommen, sondern der Gesamtbetrag der Einkünfte der letzten zwei Jahre. Dabei gilt: Der Fiskus prüft nur einmal, ob die Einkünfte unter dem Limit liegen. Alle Anträge sind nach Einzug ins neue Heim an das Finanzamt zu richten. Die Zulage wird direkt an den Wohneigentümer ausgezahlt. Überwiesen wird immer am 15. März eines Jahres. Wer in den Genuss der Förderung kommt - und das sind die meisten - kann sie zum Beispiel auch als zusätzliche Tilgung einsetzen. Ein Ehepaar mit zwei Kindern kassiert dann über acht Jahre verteilt für einen Neubau mit Solaranlage insgesamt 32 720 Euro.

Wenn der Kreditvertrag ein Recht auf freiwillige Sondertilgung enthält, kann die Eigenheimzulage zusätzlich acht Jahre lang auf das Kreditkonto eingezahlt werden. Vorteil: Die verbleibende Restschuld sinkt, und die Laufzeit des Kredits wird verkürzt.

Alte Förderung läuft aus
Wie der Bundestag beschlossen hat, soll es nächstes Jahr keine Eigenheimförderung mehr geben. Wer also vorhat, demnächst ein Haus oder eine Wohnung zu kaufen sollte sich bald entscheiden. Sämtliche Anträge, die gestellt werden, bevor die Neuregelung in Kraft tritt, werden weiterhin nach altem Recht bearbeitet. Stichtag ist der 31.12.2003.

Ein entsprechender Bescheid über die Eigenheimzulage hat dann für die vollen acht Jahre Bestand. Um das staatliche Zubrot zu erhalten, müssen Käufer den notariellen Kaufvertrag unterschrieben haben. Achtung: Die Notare rechnen mit einem großen Ansturm auf ihre Kanzleien. Denken Sie also rechtzeitig daran, einen Termin festzusetzen.
Für Bauherrn gilt es, rechtzeitig den Bauantrag eingereicht oder die Bauanzeige gestellt zu haben. Dazu müssen alle geforderten Pläne zur Verfügung stehen. Aber lassen Sie sich nicht unter Druck setzen! Prüfen Sie Finanzierung und Objekt genau.
Grundförderung
Wer ein Haus oder eine Eigentumswohnung kauft, baut oder erweitert und selbst bewohnt, erhält acht Jahre lang einen Zuschuss.
Bei Neubauten bis zu 2.556 Euro jährlich, maximal fünf Prozent von bis zu 51 120 Euro Herstellungs- oder Anschaffungskosten.
Bei Altbauten bis zu 1.278 Euro jährlich, maximal 2,5 Prozent von bis zu 51.120 Euro Anschaffungskosten.
Bei Ausbauten bis zu 1.278 Euro jährlich, maximal 2,5 Prozent von bis zu 51,120 Euro Herstellungskosten, wenn der Bauantrag ab dem 1.1.1997 gestellt wurde. Für alle Anträge davor zahlt der Staat 2.556 Euro jährlich, maximal fünf Prozent von bis zu 51.120 Euro Herstellungskosten Über die acht Jahre hinweg streicht man also für einen Neubau bis zu 20.448 Euro Zuschuss ein, für einen Altbau bis zu 10.224 Euro.
Die Förderung steht wie bisher jedem Steuerzahler für ein Objekt zu, Ehepaaren für zwei. Das Finanzamt stuft eine Immobilie als Neubau ein, wenn sie der Käufer spätestens zwei volle Kalenderjahre nach dem Jahr der Fertigstellung erwirbt.

Genossenschaft
Auch Geldanlage wird gefördert
Wer mindestens 5.112 Euro in eine Wohnungsgenossenschaft investiert, erhält acht Jahre lang drei Prozent der Anschaffungskosten (maximal 1.227 Euro im Jahr) plus 256 Euro jährlich pro Kind. Allerdings wird dieser Zuschuss mit der Grundförderung verrechnet, wenn man die Wohnung später kauft. Außerdem muss die Genossenschaft nach dem 1. Januar 1995 eingetragen worden sein sowie den Mitgliedern das Recht einräumen, ihre Wohnung später zu erwerben zu können, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder dem zustimmt.

Die Eigenheimzulage erhält aber auch, wer sich nur mit seinem Kapital an einer Bau-Genossenschaft beteiligen möchte. In den Augen des Gesetzgebers trägt der Geldanleger mit seinem Engagement dazu bei, Wohnraum für Genossenschaftsmitglieder zu schaffen, die selbst dazu nicht in der Lage sind.
Sonderfall
Zulage zieht mit um
Wer die Grundförderung nutzt, erhält pro Kind für die acht Jahre zusätzlich 767 Euro im Jahr, insgesamt also pro Kind 6.136 Euro. Der Zuschuss für Grundförderung und Kinderzulage ist begrenzt auf die Höhe der Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten (bei Ausbauten und Erweiterungen auf die Hälfte der tatsächlichen Kosten). Zulagenberechtigt sind Ihre Kinder dann, wenn Sie für sie Kindergeld erhalten oder bei der Einkommenssteuer Freibeträge eintragen können.
Nutzt ein Eigentümer seine mit staatlicher Hilfe gebaute Wohnung nicht für den gesamten achtjährigen Förderzeitraum, können die noch nicht in Anspruch genommenen Zuschüsse auf eine andere Immobilie übertragen werden. Voraussetzung ist allerdings, dass das Folgeobjekt ebenfalls selbst genutzt wird. Danach hört die Großzügigkeit des Staates auf. Für ein drittes Objekt gibt es keine Eigenheimzulage mehr.

Aus: FOCUS

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