Tipps rund ums Bauen - Renovieren - Sanieren
aus Breiholdt Newsletter Baurecht 29.12.2003
Mitverschulden und Gesamtschuldnerausgleich am Bau
Wer als Bauherr einen von ihm beauftragten Bauunternehmer, Architekten oder
einen sog. Sonderfachmann (z.B. Statiker, Bodengutachter) wegen am Bau
aufgetretener Mängel auf Schadensersatz in Anspruch nimmt, muß häufig mit dem
Einwand des Mitverschuldens rechnen (§ 254 BGB) . Denn derjenige, der
Schadensersatz leisten soll, behauptet oft, nicht er allein sei für den Mangel
verantwortlich, vielmehr seien andere am Bau Beteiligte für den Schaden
mitverantwortlich und deren Verschulden müsse sich der Bauherr wie eigenes
Verschulden zurechnen lassen. So erging es auch einem Bauherrn, der nach
Fertigstellung seines Bürohauses sowohl den Bauunternehmer als auch den
Bodengutachter und den Architekten auf Schadensersatz in Anspruch nahm, weil
eine Abdichtung des Kellermauerwerks gegen drückendes Wasser weder geplant
noch ausgeführt wurde und deshalb fortwährend Wasser in den Keller eindrang
(BGH ZfIR 2003, 902). Der Bauunternehmer meldete im Laufe des Verfahrens
Insolvenz an und sowohl Architekt als auch Bodengutachter wandten ein, das Verschulden des
Architekten/Bodengutachters müsse sich der Bauherr im Rahmen der jeweiligen
Rechtsbeziehung wie eigenes Verschulden zurechnen lassen.
Der Einwand des Mitverschuldens erlangt nicht nur unmittelbar Bedeutung für
die Höhe des Zahlungsanspruchs des Bauherrn gegenüber den für den Schaden
Verantwortlichen, sondern ist insbesondere für die mit dem
Schadensersatzanspruch konfrontierten Baubeteiligten wichtig für die Frage, ob
sie das Insolvenzrisiko der anderen mittragen oder nicht. In der Praxis kann
es erhebliche wirtschaftliche Auswirkungen haben, ob der Einwand zulässig ist
oder nicht. Wenn z.B. der auf Zahlung von Schadensersatz in Anspruch genommene
Architekt dem Bauherrn erfolgreich Mitverschulden entgegenhalten kann, weil
der vom Bauherrn beauftragte Bodengutachter eine fehlerhafte Beschreibung der
Bodenverhältnisse abgeliefert hat, so reduziert sich die
Schadensersatzverpflichtung des Architekten unmittelbar. Wäre der Einwand
hingegen unbegründet, müßte der Architekt gegenüber dem Bauherrn zunächst voll
einstehen, könnte aber seinerseits im Rahmen des sog.
Gesamtschuldnerausgleiches beim Bodengutachter !
Regreß nehmen. Dieser theoretisch mögliche Gesamtschuldnerausgleich würde dem
Architekten jedoch bei Insolvenz des Bodengutachters nichts nützen.
Ob der Einwand des Mitverschuldens zu Recht erfolgt oder nicht, hängt zwar zum
Teil von den sog. Umständen des Einzelfalles ab, aber in den meisten Fällen
führt die Kenntnis der vom BGH herausgearbeiteten Grundsätze sicher zum Ziel:
1. Der Bauunternehmer kann dem Bauherrn Mitverschulden entgegenhalten, wenn der
vom Bauherrn beauftragte Architekt oder Sonderfachmann (z.B. Statiker oder
Bodengutachter) den Mangel mitverursacht, z.B. die für die Errichtung des
Gebäudes notwendigen Ausführungspläne fahrlässig fehlerhaft erstellt (BGHZ
90,354).
2. Für das Verhältnis des Sonderfachmanns(z.B. des Bodengutachters) zum
Architekten und umgekehrt gilt, dass weder der eine noch der andere dem
Bauherrn entgegenhalten kann, dass diesen ein Mitverschulden trifft, weil
entweder der Architekt oder der Sonderfachmann zur Entstehung des Schadens
beigetragen hat (BGH ZfIR 2003, 902). Der Bauherr muss sich insoweit auch
grundsätzlich nicht das Verschulden des Statikers, der eine fehlerhafte Statik
abliefert, im Verhältnis zum Architekten zurechnen lassen (BGH BauR
2002,1719).
3. Ebensowenig kann der nachleistende Bauunternehmer dem Bauherrn entgegenhalten,
der vorleistende Bauunternehmer sei als Erfüllungsgehilfe des Bauherrn im
Verhältnis zu ihm tätig geworden und deshalb müsse sich der Bauherr dessen
Verschulden wie eigenes Verschulden zurechnen lassen (BGHZ 95,128).
In dem oben dargestellten, vom BGH jüngst entschiedenen Fall waren sowohl der
Bauunternehmer als auch der Architekt und der Bodengutachter
(mit-)verantwortlich für die fehlerhafte Abdichtung des Gebäudes. Den
Bauunternehmer konnte der Bauherr allerdings nicht mehr in Anspruch nehmen
wegen Insolvenz. Der Architekt und der Bodengutachter hatten allerdings beide
in voller Höhe einzustehen und konnten nicht das Mitverschulden des jeweils
anderen einwenden.
Die vom BGH herausgearbeiteten Grundsätze kommen allerdings - und dies ist im
Rahmen vorausschauender Vertragsgestaltung von Bedeutung- nur zur Anwendung,
wenn die Vertragsparteien nicht etwas anderes regeln. Es bleibt den
Vertragsparteien nämlich unbenommen, ihre vertraglichen Beziehungen davon
abweichend zu gestalten, was je nach Konstellation auch dringend anzuraten
ist. So kann beispielsweise der Architekt mit dem Bauherrn vereinbaren, dass
der Bauherr sich Fehler von Sonderfachleuten wie etwa eines Statikers als
eigenes Verschulden zurechnen lassen muss. Verzichtet er auf eine solche
Abrede, trägt er unnötigerweise das Insolvenzrisiko des Statikers, obschon der
Bauherr diesen als Vertragspartner ausgewählt hat.
Johannes Steger
Breiholdt Rechtsanwaelte
info@breiholdt.de
http://www.breiholdt.de
zurück