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Tipps rund um Bauen, die Immobilie, das Baugrundstück, Altbau, Neubau
Kaufen - Verkaufen -Finanzierung -Versicherung
Bauen - Renovieren - Sanieren
Herausgeber: Walle-Consult,
Kaiserslautern für:
Bauportal Bauherrnhilfe.de
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Einführung:
Hier geben Profis aus dem Bau- und Immobiliengeschäft Tipps !
Beitrag von Architekt Dipl.-Ing. Alexander Bertsch, Berlin - bertsch-architekten.de
copyright © Januar 2008
Feuchte Keller
Die Praxis aus vielen Alt- und Neubauvorhaben zeigt mir, dass sich viele Bauherren ihren Keller selbst "feuchtlüften".
Deshalb ein Tipp an alle Hausbesitzer oder solche, die es demnächst werden wollen:
KELLERRÄUME LÜFTET MAN NICHT AN SCHÖNEN, WARMEN SOMMERTAGEN.
Wenn die Außentemperatur angenehme 30°C beträgt und die relative Luftfeuchtigkeit bei normalen 65% liegt, gehen in vielen Gebäuden die Kellerfenster auf, um mal wieder den feuchten Mief hinauszulüften. FALSCH!
Wenn die Luft auf kellertypische 15°C herunterkühlt, weiß sie gar nicht mehr, wie sie "das Wasser halten" soll. Die überschüssige Wassermenge - und das können einige Liter pro Kubikmeter sein, schlägt sich an der nächstbesten, kühlen Oberfläche nieder - zumeist einer Kellerwand. Dort durchfeuchtet sie den Putz bzw. das Mauerwerk und ist nur schwer wieder loszuwerden! Deshalb gilt:
KELLERRÄUME LÜFTET MAN AN KALTEN TROCKENEN WINTERTAGEN.
Von RA Simon Hamburg
BGH-Urteil bezüglich Pflichtverletzung eines
Maklers
Folgendes hat der BGH in seinem Urteil vom 18.01.2007 (III ZR 146/06)
verkündet:
Ein Makler begeht keine Pflichtverletzung, wenn er Informationen des
Veräußerers über das Objekt ungeprüft in sein Maklerexposé übernimmt.
hier weiter lesen.....
Änderungen für Immobilieneigentümer
aus SARAG-Newsletter Februar 2007
Sie haben nach dem 01. Februar 2002 ein Ein- oder Zweifamilienhaus
gekauft? Oder besitzen Sie ein Ein- oder Zweifamilienhaus, in dem sie
selbst nicht wohnen? Dann trifft die Nachrüstungsverpflichtung der
geänderten Energieeinsparverordnung (EnEV) auch auf Sie zu. Was Sie als
Hausbesitzer unternehmen müssen, um allen gesetzlichen Anforderungen
gerecht zu werden, erfahren Sie hier.
Mehr Energieeffizienz - diese Notwendigkeit begründet die neuesten
Änderungen der Energieeinsparverordnung, die in der Regel Büro- und
Verwaltungsgebäude sowie Mehrfamilienhäuser betrifft.
Dies müssen betroffene Immobilienbesitzer veranlassen:
1) Seit dem 1. Januar 2007 müssen die betroffenen Hauseigentümer
Heizungsrohre dämmen, die an Wänden und Decken von unbeheizten Räumen
verlegt sind. Dasselbe gilt für Warmwasserleitungen und Armaturen in
nicht beheizten Räumen.
2) Alte Heizöl- und Gaskessel austauschen: Wer seine Heizkessel für Öl
und Gas vor dem 1. Oktober 1978 eingebaut hat, musste diese bis 31.
Dezember 2006 außer Betrieb nehmen. Dies gilt nicht für
Niedertemperatur- oder Brennwertkessel. Hausbesitzer, die ihren Brenner
nach dem 1. November 1996 erneuert haben, müssen ihre Heizkessel erst in
zwei Jahren austauschen.
3) Dach dämmen: Sie müssen Ihr Dach dämmen, wenn der so genannte
Wärmedurchgangskoeffizient, auch U-Wert genannt, mehr als 0,3W/(m²K)
beträgt und die Decke zugänglich ist. Allerdings wird dieser Wert in der
Regel bereits erreicht, wenn eine 12 cm dicke Wärmedämmung auf der
obersten Geschossdecke liegt.
Neben diesen konkreten Schritten wird das Jahr 2007 für
Immobilienbesitzer weitere zum Teil gravierende Änderungen bringen -
aber wie es in der Politik zuweilen ist: Viele Änderungsvorschläge, aber
noch keine konkreten Gesetze.
Auch die in Berlin zum 1. Januar 2007 in Kraft getretene Erhöhung der
Grunderwerbsteuer auf 4,5 Prozent, könnte in anderen Großstädten Schule
machen. Es bleibt Immobilienbesitzern wohl nichts anderes übrig als zu
warten und hoffen. Sobald sich etwas Konkretes abzeichnet, erfahren Sie
es hier.
Weiterführende Informationen finden Sie unter:
http://www.gesetze-im-internet.de/enev/index.html
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Allgemeine Grundsätze bei der Betrachtung des Grundstückverkehrs
Das Grundstück
Der Grundstücksbegriff ist durch die Rechtsordnung geschaffen worden,
wird
im Gesetz aber nicht näher beschrieben. Das Grundstück selbst ist
hierbei
ein Teil der Erdoberfläche.
Es wird unterschieden zwischen:
- Grundstücken im natürlichen
Sinne
- Grundstücken im
katastertechnischen Sinne und
- Grundstücken im Rechtssinne.
Unter einem Grundstück im natürlichen Sinne wird ein Teil der
Erdoberfläche verstanden, der von einer in sich zurücklaufenden
Grundlinie
umschlossen ist.
( Entscheidungen des Reichsgerichts in Zivilsachen, RGZ 68,25)
Das Grundstück im katastertechnischen Sinn sind ein oder mehrere
Grundstücke im natürlichen Sinne, die in der Flurkarte unter einer
besonderen Nummer aufgeführt werden (Vermessungs- und Katastergesetz,
VermKatG).
Ein Grundstück im Rechtssinn sind ein oder mehrere Grundstücke im
katastertechnischen Sinne, die im Grundbuch unter einer besonderen
Nummer
aufgeführt werden (Grundbuchordnung, GBO 2,2 §)
Im § 905I des BGB wird das Grundstück als Begrenzung des Eigentums näher
beschrieben.
Hier heißt es: "Das Recht des Eigentümers eines Grundstücks erstreckt
sich
auf den Raum über der Oberfläche und auf den Erdkörper unter der
Erdoberfläche".
Grundstück (Definition)
im natürlichen Sinne im katastertechnischen Sinne
im
Rechtssinn
abgegrenzter Teil Flurstück mit eigener Nummer
Eintragung im Grundbuch
der Erdoberfläche
Bestandteile eines Grundstückes
Das Grundstück ist ein Körper, der aus einzelnen Bestandteilen
zusammengesetzt ist.
Die wesentlichen Bestandteile eines Grundstücks oder Gebäudes sind im §
94
des BGB niedergelegt.
Hier heißt es:
Zu den wesentlichen Bestandteilen eines Grundstückes gehören die mit dem
Grund und Boden fest verbundenen Sachen, insbesondere Gebäude, sowie
die
Erzeugnisse des Grundstückes, solange sie mit dem Boden zusammenhängen.
Zu
den wesentlichen Bestandteilen eines Gebäudes gehören die zur
Herstellung
des Gebäudes eingefügten Sachen, jedoch auch Erzeugnisse (Früchte) des
Grund und Bodens solange sie mit ihm zusammenhängen.
Es kann aber auch möglich sein, das Rechte als Bestandteile eines
Grundstücks oder Gebäudes vorhanden sind. Diese nennt man unwesentliche
Bestandteile eines Grundstücks, welche im § 96 BGB näher erklärt werden.
Rechte als Bestandteile eines Grundstückes:
- Rechte die mit dem Eigentum an einem Grundstück verbunden sind,
gelten als Bestandteile des Grundstücks.
In Verbindung mit § 95 BGB:
- Zu den Bestandteilen eines Grundstückes gehören solche Sachen
nicht, die nur zu einem
vorrübergehenden Zwecke mit dem Grund und Boden verbunden sind.
Aber neben §§ 93 und 94 auch § 97 BGB beachten. Hier spricht man von
Zubehör.
Es sind bewegliche Sachen, die, ohne Bestandteil der Hauptsache zu sein,
dem wirtschaftlichen Zwecke der Hauptsache zu dienen bestimmt sind und
zu
ihr in einem dieser Bestimmung entsprechenden räumlichen Verhältnisse
stehen, z.B.: in einem Tank befindliches Heizöl, hauseigene Mülltonne
etc.
Beachte: Zubehör bleibt rechtlich selbständig, gilt aber im
Zweifel
mitverkauft, wenn die
Hauptsache (Grundstück) veräußert wird und im
Hauptvertrag dazu keine andere
Regelung erfolgt.
Es ist sicher nicht perfekt, aber hinreichend um den Begriffe, Inhalt
und
Rechtsgrundlagen von Verträgen zu erkennen.
Babick
Dr. Krüger Immobilien GmbH
Prellerstr. 14
01309 Dresden
Phone: + 49 351 315950
Fax: + 49 351 3159511
http://www.dki-immo.com
Regelungen der "neuen" Eigenheimzulage laut
Bundesfinanzministerium
(18.12.2003)Laut eines Dokumentes des Bundesfinanzministeriums mit dem
Titel
"Erste-Details-zu-den-beschlossenen-Steuerentlastungen-und-weiteren-Vermittlungsergebnissen"
sehen die Ergebnisse des Vermittlungsausschusses vom 14./15. Dezember
2003 bzgl. der Eigenheimzulage folgendermaßen aus: ....weiterlesen,
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aus Breiholdt Newsletter Baurecht 29.12.2003
Mitverschulden und Gesamtschuldnerausgleich am Bau....weiterlesen,
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aus
Focus Wohnungsbaufoerderung Wahren
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Vorteile....weiterlesen, klicken Sie...
aus News von LGA v. 11.08.2003 “Kompetent beraten – preiswert saniert“ Eine
Million Euro durch LGA–Gutachten eingespart
aus News von karch@alpha-systems v. 27.07.2003 Die Förderrichtlinie "Dämmstoffe aus
nachwachsenden Rohstoffen" macht Produkte wie Flachs, Hanf, Stroh,
Schilf oder Wolle zukünftig attraktiver.
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