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Herausgeber: Walle-Consult, Kaiserslautern für:
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Einführung:

Hier geben Profis aus dem Bau- und Immobiliengeschäft Tipps !

Beitrag von Architekt Dipl.-Ing. Alexander Bertsch, Berlin - bertsch-architekten.de
copyright © Januar 2008

Feuchte Keller

Die Praxis aus vielen Alt- und Neubauvorhaben zeigt mir, dass sich viele Bauherren ihren Keller selbst "feuchtlüften".
Deshalb ein Tipp an alle Hausbesitzer oder solche, die es demnächst werden wollen:

KELLERRÄUME LÜFTET MAN NICHT AN SCHÖNEN, WARMEN SOMMERTAGEN.

Wenn die Außentemperatur angenehme 30°C beträgt und die relative Luftfeuchtigkeit bei normalen 65% liegt, gehen in vielen Gebäuden die Kellerfenster auf, um mal wieder den feuchten Mief hinauszulüften. FALSCH!
Wenn die Luft auf kellertypische 15°C herunterkühlt, weiß sie gar nicht mehr, wie sie "das Wasser halten" soll. Die überschüssige Wassermenge - und das können einige Liter pro Kubikmeter sein, schlägt sich an der nächstbesten, kühlen Oberfläche nieder - zumeist einer Kellerwand. Dort durchfeuchtet sie den Putz bzw. das Mauerwerk und ist nur schwer wieder loszuwerden! Deshalb gilt:

KELLERRÄUME LÜFTET MAN AN KALTEN TROCKENEN WINTERTAGEN.

 

Von RA Simon Hamburg

BGH-Urteil bezüglich Pflichtverletzung eines Maklers

Folgendes hat der BGH in seinem Urteil vom 18.01.2007 (III ZR 146/06)
verkündet:

Ein Makler begeht keine Pflichtverletzung, wenn er Informationen des
Veräußerers über das Objekt ungeprüft in sein Maklerexposé übernimmt.

hier weiter lesen.....


 

Änderungen für Immobilieneigentümer
aus SARAG-Newsletter Februar 2007

Sie haben nach dem 01. Februar 2002 ein Ein- oder Zweifamilienhaus gekauft? Oder besitzen Sie ein Ein- oder Zweifamilienhaus, in dem sie selbst nicht wohnen? Dann trifft die Nachrüstungsverpflichtung der geänderten Energieeinsparverordnung (EnEV) auch auf Sie zu. Was Sie als Hausbesitzer unternehmen müssen, um allen gesetzlichen Anforderungen gerecht zu werden, erfahren Sie hier.  
 

Mehr Energieeffizienz - diese Notwendigkeit begründet die neuesten Änderungen der Energieeinsparverordnung, die in der Regel Büro- und Verwaltungsgebäude sowie Mehrfamilienhäuser betrifft.  
 
Dies müssen betroffene Immobilienbesitzer veranlassen:  
 
1) Seit dem 1. Januar 2007 müssen die betroffenen Hauseigentümer Heizungsrohre dämmen, die an Wänden und Decken von unbeheizten Räumen verlegt sind. Dasselbe gilt für Warmwasserleitungen und Armaturen in nicht beheizten Räumen.  
2) Alte Heizöl- und Gaskessel austauschen: Wer seine Heizkessel für Öl und Gas vor dem 1. Oktober 1978 eingebaut hat, musste diese bis 31. Dezember 2006 außer Betrieb nehmen. Dies gilt nicht für Niedertemperatur- oder Brennwertkessel. Hausbesitzer, die ihren Brenner nach dem 1. November 1996 erneuert haben, müssen ihre Heizkessel erst in zwei Jahren austauschen.  
3) Dach dämmen: Sie müssen Ihr Dach dämmen, wenn der so genannte Wärmedurchgangskoeffizient, auch U-Wert genannt, mehr als  0,3W/(m²K) beträgt und die Decke zugänglich ist. Allerdings wird dieser Wert in der Regel bereits erreicht, wenn eine 12 cm dicke Wärmedämmung auf der obersten Geschossdecke liegt.  
 
Neben diesen konkreten Schritten wird das Jahr 2007 für Immobilienbesitzer weitere zum Teil gravierende Änderungen bringen - aber wie es in der Politik zuweilen ist: Viele Änderungsvorschläge, aber noch keine konkreten Gesetze.
 
Auch die in Berlin zum 1. Januar 2007 in Kraft getretene Erhöhung der Grunderwerbsteuer auf 4,5 Prozent, könnte in anderen Großstädten Schule machen. Es bleibt Immobilienbesitzern wohl nichts anderes übrig als zu warten und hoffen. Sobald sich etwas Konkretes abzeichnet, erfahren Sie es hier.    
 
Weiterführende Informationen finden Sie unter: http://www.gesetze-im-internet.de/enev/index.html
 

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Allgemeine Grundsätze bei der Betrachtung des Grundstückverkehrs


Das Grundstück

Der Grundstücksbegriff ist durch die Rechtsordnung geschaffen worden, wird
im Gesetz aber nicht näher beschrieben. Das Grundstück selbst ist hierbei
ein Teil der Erdoberfläche.

Es wird unterschieden zwischen:
                                        - Grundstücken im natürlichen Sinne
                                        - Grundstücken im katastertechnischen Sinne und
                                        - Grundstücken im Rechtssinne.

Unter einem Grundstück im natürlichen Sinne wird ein Teil der
Erdoberfläche verstanden, der von einer in sich zurücklaufenden Grundlinie
umschlossen ist.
( Entscheidungen des Reichsgerichts in Zivilsachen, RGZ 68,25)

Das Grundstück im katastertechnischen Sinn sind ein oder mehrere
Grundstücke im natürlichen Sinne, die in der Flurkarte unter einer
besonderen Nummer aufgeführt werden (Vermessungs- und Katastergesetz,
VermKatG).

Ein Grundstück im Rechtssinn sind ein oder mehrere Grundstücke im
katastertechnischen Sinne, die im Grundbuch unter einer besonderen Nummer
aufgeführt werden (Grundbuchordnung, GBO 2,2 §)

Im § 905I des BGB wird das Grundstück als Begrenzung des Eigentums näher
beschrieben.

Hier heißt es: "Das Recht des Eigentümers eines Grundstücks erstreckt sich
auf den Raum über der Oberfläche und auf den Erdkörper unter der
Erdoberfläche".

 Grundstück (Definition)

im natürlichen Sinne          im katastertechnischen Sinne       im Rechtssinn

abgegrenzter Teil             Flurstück mit eigener Nummer  Eintragung im Grundbuch
der Erdoberfläche 

Bestandteile eines Grundstückes

Das Grundstück ist ein Körper, der aus einzelnen Bestandteilen
zusammengesetzt ist.
Die wesentlichen Bestandteile eines Grundstücks oder Gebäudes sind im § 94
des BGB niedergelegt.

Hier heißt es:

Zu den wesentlichen Bestandteilen eines Grundstückes gehören die mit dem
Grund und Boden fest  verbundenen Sachen, insbesondere Gebäude, sowie die
Erzeugnisse des Grundstückes, solange sie mit dem Boden zusammenhängen. Zu
den wesentlichen Bestandteilen eines Gebäudes gehören die zur Herstellung
des Gebäudes eingefügten Sachen, jedoch auch Erzeugnisse (Früchte) des
Grund und Bodens solange sie mit ihm zusammenhängen.
 
Es kann aber auch möglich sein, das Rechte als Bestandteile eines
Grundstücks oder Gebäudes vorhanden sind. Diese nennt man unwesentliche
Bestandteile eines Grundstücks, welche im § 96 BGB näher erklärt werden.
Rechte als Bestandteile eines Grundstückes:

-       Rechte die mit dem Eigentum an einem Grundstück verbunden sind,
gelten als Bestandteile des  Grundstücks.

In Verbindung mit § 95 BGB:

-       Zu den Bestandteilen eines Grundstückes gehören solche Sachen
nicht, die nur zu einem
      vorrübergehenden   Zwecke mit dem Grund und Boden verbunden sind.

Aber neben §§ 93 und 94 auch § 97 BGB beachten. Hier spricht man von
Zubehör.

Es sind bewegliche Sachen, die, ohne Bestandteil der Hauptsache zu sein,
dem wirtschaftlichen Zwecke der Hauptsache zu dienen bestimmt sind und zu
ihr in einem dieser Bestimmung entsprechenden räumlichen Verhältnisse
stehen, z.B.: in einem Tank befindliches Heizöl, hauseigene Mülltonne etc.

Beachte:        Zubehör bleibt rechtlich selbständig, gilt aber im Zweifel
mitverkauft, wenn die
                        Hauptsache (Grundstück) veräußert wird und im
Hauptvertrag dazu keine andere
                        Regelung erfolgt.


Es ist sicher nicht perfekt, aber hinreichend um den Begriffe, Inhalt und
Rechtsgrundlagen von Verträgen zu erkennen.

Babick

Dr. Krüger Immobilien GmbH
Prellerstr. 14
01309 Dresden

Phone: + 49 351 315950
Fax:     + 49 351 3159511
http://www.dki-immo.com
 


Regelungen der "neuen" Eigenheimzulage laut Bundesfinanzministerium  
(18.12.2003)Laut eines Dokumentes des Bundesfinanzministeriums mit dem Titel "Erste-Details-zu-den-beschlossenen-Steuerentlastungen-und-weiteren-Vermittlungsergebnissen" sehen die Ergebnisse des Vermittlungsausschusses vom 14./15. Dezember 2003 bzgl. der Eigenheimzulage folgendermaßen aus: ....weiterlesen, klicken Sie...


aus Breiholdt Newsletter Baurecht 29.12.2003  
Mitverschulden und Gesamtschuldnerausgleich am Bau....weiterlesen, klicken Sie...


aus Focus Wohnungsbaufoerderung  Wahren Sie jetzt durch überlegte, schnelle Entscheidung Ihre finanziellen Vorteile....weiterlesen, klicken Sie...


aus News von LGA v. 11.08.2003   “Kompetent beraten – preiswert saniert“ Eine Million Euro durch LGA–Gutachten eingespart


aus News von karch@alpha-systems v. 27.07.2003   Die Förderrichtlinie "Dämmstoffe aus nachwachsenden Rohstoffen" macht Produkte wie Flachs, Hanf, Stroh, Schilf oder Wolle zukünftig attraktiver.
zum weiterlesen bitte anklicken
 

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