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Gebäude-Energie-Ausweis

Energie-Einsparverordnung neu!! 2009


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Wärmegesetz 2009
Wer  seit diesem Jahr den Bauantrag einreicht oder die Bauanzeige erstattet, muss ggf. das Wärmegesetz 2009 erfüllen und für Heizung, Warmwasser und Kühlung auch erneuerbare Energien nutzen. In unserer Kurzinfo finden Sie Antworten auf wichtige Fragen.
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Kurzinfo Wärmegesetz

 

11. Aug. 2009 ... Die KfW Bankengruppe passt ihre Förderprogramme an die am 01.10.2009 in Kraft tretende Energieeinsparverordnung (EnEV 2009) an. ... www.kfw-foerderbank.de/.../Foerder-Info_08_2009.jsp

Energieeinsparverordnung (EnEV) 2009

Durch die Novellierung der Energieeinsparverordnung (und der Heizkostenverordnung) werden die Beschlüsse der Bundesregierung zum Integrierten Energie- und Klimaprogramm (IEKP) im Gebäudebereich umgesetzt. Die Bundesregierung hat am 18. Juni 2008 die Änderung der Energieeinsparverordnung(EnEV) beschlossen. Am 6. März 2009 hat der Bundesrat mit einigen Änderungen zugestimmt, die am 18.März 2009 von der Bundesregierung angenommen wurden. So kann die Energieeinsparverordnung 2009 zum 1. Oktober 2009 in Kraft treten. Ziel der novellierten Energieeinsparverordnung (EnEV) ist es, den Energiebedarf für Heizung und Warmwasser im Gebäudebereich um etwa 30 Prozent zu senken. In einem weiteren Schritt sollen laut Integriertem Energie- und Klimaprogramm (IEKP) ab 2012 die energetischen Anforderungen nochmals um bis zu 30 Prozent erhöht werden.

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Die Änderungen der EnEV 2009 im Überblick:

•Neubauten: Die Obergrenze für den zulässigen Jahres-Primärenergiebedarf wird um durchschnittlich 30 Prozent gesenkt.

•Neubauten: Die energetischen Anforderungen an die Wärmedämmung der Gebäudehülle werden um durchschnittlich 15 Prozent erhöht, das heißt, die Wärmedämmung der Gebäudehülle muss durchschnittlich 15 Prozent mehr leisten als bisher.

•Altbau-Modernisierung: Bei der Modernisierung von Altbauten mit größeren baulichen Änderungen an der Gebäudehülle werden die Bauteilanforderungen um durchschnittlich 30 Prozent verschärft (z.B. Erneuerung der Fassade, der Fenster, des Dachs).

Alternativ kann der Bauherr sich dafür entscheiden, auf das 1,4fache Neubau-Niveau zu sanieren. Dies betrifft die Anforderungen an den Jahres-Primärenergiebedarf und an die Wärmedämmung der Gebäudehülle.

•Die Anforderungen an die Dämmung oberster nicht begehbarer Geschossdecken (Dachböden) werden verschärft. Oberste begehbare Geschossdecken müssen bis Ende 2011 eine Wärmedämmung erhalten. In beiden Fällen genügt aber auch eine Dämmung des Daches.

•Für Klimaanlagen, die die Feuchtigkeit der Raumluft verändern sollen, wird eine Pflicht zum Nachrüsten von Einrichtungen zur automatischen Regelung der Be- und Entfeuchtung vorgesehen.

•Nachtstromspeicherheizungen, die älter als 30 Jahre alt sind, sollen in größeren Gebäuden außer Betrieb genommen werden und durch effizientere Heizungen ersetzt werden. Dies betrifft Wohngebäude mit mindestens sechs Wohneinheiten und Nichtwohngebäude mit mehr als 500 Quadratmetern Nutzfläche. Die Pflicht zur Außerbetriebnahme soll stufenweise zum 1. Januar 2020 einsetzen. Es besteht keine Pflicht, wenn das Gebäude das Anforderungsniveau der Wärmeschutzverordnung 1995 erfüllt, der Austausch unwirtschaftlich wäre oder öffentlich-rechtliche Vorschriften den Einsatz von elektrischen Speicherheizsystemen vorschreiben (z. B. Festsetzungen in Bebauungsplänen).

•Maßnahmen zum Vollzug der Verordnung werden verstärkt: Bestimmte Prüfungen werden den Bezirksschornsteinfegermeister übertragen und Nachweise bei der Durchführung bestimmter Arbeiten im Gebäudebestand - so genannte Unternehmererklärungen - eingeführt. Außerdem werden einheitliche Bußgeldvorschriften eingeführt. Verstöße gegen bestimmte Neu- und Altbauanforderungen der EnEV und die Verwendung falscher Daten beim Energieausweis werden als Ordnungswidrigkeit geahndet.

Quelle: Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung

 

 

Meldung v. 01.08.2007

von BINE

BINE ist ein Informationsdienst von FIZ Karlsruhe und wird vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (BMWi) gefördert.
Fachinformationszentrum Karlsruhe, Gesellschaft für wissenschaftlich-technische Information mbH.
Sitz der Gesellschaft: Eggenstein-Leopoldshafen, Amtsgericht Mannheim HRB 101892.
Geschäftsführerin: Sabine Brünger-Weilandt.
Vorsitzender des Aufsichtsrats: MinDirig Dr. Wolfgang Stöffler.
 

Energieausweis für Bestandsgebäude wird Pflicht

Energieeinsparverordnung tritt am 1. Oktober in Kraft

Am 26. Juli wurde die neue EnEV im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und tritt damit am 1. Oktober 2007 in Kraft. Zu den wichtigsten Neuerungen gehört die Einführung eines Energieausweises für Wohngebäude im Bestand. Der Ausweis wird zeitlich versetzt ab dem 1.Juli 2008 für Bestandsgebäude bei Verkauf oder Vermietung zur Pflicht und muss den Interessenten zugänglich gemacht werden. Je nach Alter des Gebäudes und Anzahl der Wohneinheiten ist ein Bedarfsausweis oder ein Verbrauchsausweis notwendig. Der Energieausweis ist für 10 Jahre gültig.

Mehr zur neuen EnEV erfahren Sie unter
http://bine.info/news_top.php/bine_news/478/link=clicked/
 

24. Oktober 2006:

Die Bundesregierung hat sich auf einen Kompromiss zum Gebäudeenergieausweis geeinigt. Ab 1. Januar 2008 besteht die Pflicht zum Bedarfsausweis für Gebäude mit bis zu vier Wohnungen, die vor 1978 errichtet wurden.

Infos aus:

Baulinks.de

Bundesregierung beschließt am 25.4.2007 die Einführung von Energieausweisen

Die Bundesregierung hat nun am 25.4.2007 die gemeinsam von Bundesbauminister Wolfgang Tiefensee und Bundeswirtschaftsminister Michael Glos vorgelegte neue Energieeinsparverordnung (EnEV) beschlossen und einen Bericht zur Förderung der energetischen Gebäudesanierung beraten. Mit der EnEV wird die Einführung von Energieausweisen für den Gebäudebestand geregelt. Ab Anfang 2008 wird der Ausweis schrittweise eingeführt. Mieter und Käufer sollen damit einen klaren Überblick über die zu erwartenden Heiz- und Warmwasserkosten erhalten. Mit der EnEV wird die EG-Verordnung über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden in nationales Recht endlich umgesetzt - was eigentlich bereits Anfang 2006 in allen 24 EU-Mitgliedsstaaten geschehen sein sollte (siehe Beitrag).

aktueller Stand: Bundesrat stimmt am 8.6.2007 der EnEV mit Änderungen zu

Am 8.6. hat der Bundesrat der EnEV mit mehreren Änderungen zugestimmt. Die Bundesregierung kann jetzt alle Änderungen annehmen. Dann kann die EnEV zügig in Kraft treten. Erscheint ihr aber nur eine einzige Empfehlung nicht annehmbar, dann ist die ganze Verordnung gescheitert. Einige Beschlussempfehlungen der Ausschüsse vom 29. Mai waren juristisch bzw. politisch brisant. Offensichtlich wurde aber hinter den Kulissen noch vermittelt und von der Regierung nicht annehmbare Empfehlungen fallen gelassen. Die wichtigsten Änderungsbeschlüsse - zusammengestellt von der Fachzeitschrift Gebäude-Energieberater - sind im Einzelnen:

  • Die Bedarfsausweispflicht für Wohngebäude mit weniger als 5 Wohneinheiten und Bauantrag vor dem 1. November 1977 (§17) wurde von der Länderkammer bestätigt. Um herauszufinden, welcher Energieausweis jeweils Pflicht wird, stellt die Fachzeitschrift Gebäude-Energieberater eine Auswahlhilfe bereit.
  • Allerdings wurde die Frist der Energieausweis-Wahlfreiheit bis zum 1. Oktober 2008 verlängert.
  • In §27 "Ausstellungsberechtigte für bestehende Gebäude" soll nach Auffassung des Bundesrats ergänzt werden, dass zur Erstellung von Energieausweisen und von Modernisierungsempfehlungen auch Personen berechtigt werden sollen, die nach den bauordnungsrechtlichen Vorschriften der Länder zur Unterzeichnung von bautechnischen Nachweisen des Wärmeschutzes oder der Energieeinsparung bei der Errichtung von Gebäuden berechtigt sind. Aus Regierungskreisen war aber schon vor der Bundesratssitzung zu hören, dass trotz der rechtlichen Problematik eines "gleitenden Verweises" auf Landesrecht dieser akzeptiert würde.
  • Auf Antrag des Bundeslandes Niedersachsen hat der Bundesrat der Ausschussempfehlung zugestimmt, den Ausstellerkreis auf Ausbaugewerke mit Zusatzausbildung zu erweitern.
  • Ergänzend zu §21 sollen auch Handwerksmeister und staatlich anerkannte oder geprüfte Techniker anderer als der in §21 Abs. 1 Nr. 4 genannten Fachrichtungen zur Ausweisausstellung für bestehende Wohngebäude berechtigt sein, die am 25. April 2007 eine Weiterbildung zum Energieberater des Handwerks abgeschlossen haben.
  • Der Bundesrat stimmte auch der vorgeschlagenen Bußgeldbewehrung für die Fälle zu, in denen ein Energieausweis von einer unberechtigten Person ausgestellt wird.
  • Der Bundesrat hat gemäß der Ausschussempfehlung beschlossen, in §29 "Übergangsfristen für Energieausweise und Aussteller" die Fristen für Energieausweise um sechs Monate zu verschieben. Die erste Ausweispflicht für Wohngebäude, die vor 1965 fertig gestellt worden sind, greift dann am 1. Juli 2008, die letzte am 1. Januar 2009, wie von der Wohnungswirtschaft gefordert. Für Nichtwohngebäude und "öffentlich zugängliche Dienstleistungsgebäude" ist als Starttermin der 1. Juli 2009 vorgesehen.
  • Der Aufforderung an die Bundesregierung, zukünftig mindestens 20% des Endenergiebedarfs über erneuerbare Energien vorzuschreiben sowie das Anforderungsniveau der EnEV beim Primärenergiebedarfskennwert und bei den Bauteilanforderungen um 30% abzusenken, wurde von der Länderkammer nicht zugestimmt.

Die Änderungswünsche des Bundesrats bedürfen noch der Zustimmung der Bundesregierung. Nach der Kabinettsentscheidung kann die neue EnEV im Bundesgesetzblatt kurzfristig verkündet werden. Bundesbauminister Tiefensee hat in einer Presseerklärung unmittelbar nach der Sitzung des Bundesrats begrüßt, dass der Bundesrat in den Kernelementen dem Vorschlag der Bundesregierung gefolgt ist, so dass momentan von einer Annahme der Änderungen auszugehen ist.

Bedarfs- oder Verbrauchsausweis

Das ifeu-Institut hat im Auftrag des Verbraucherzentrale Bundesverbandes e.V. (vzbv) untersucht, ob ein Bedarfs- oder Verbrauchspass besser geeignet ist, die Anforderungen der EU-Richtlinie aus Sicht von Mietern und Käufern zu erfüllen. Bei den bisherigen Diskussionen wurde die Perspektive der potenziellen Mieter und privaten Käufer nach ifeu-Meinung nur unzureichend berücksichtigt. Die Studie des ifeu-Instituts vom Februar 2006 legte den Fokus deshalb auf die Sicht dieser potenziellen Nutzer. Primär möchten sie wissen, mit welchen Energiekosten sie bei einer Anmietung oder beim Kauf rechnen müssen und mit welchen Maßnahmen zu welchen Kosten gegebenenfalls eine energetische Verbesserung erreicht werden kann. Dazu benötigen sie unter anderem Informationen über die energetische Qualität des Gebäudes.

 

Hier finden Sie Handwerker und Dienstleister die den Gebäudeenergie-Ausweis ausstellen:

 

 

Hauptstrasse 1
66887 Bosenbach
Tel. 06385/925845
Fax 06385/925846
email:
da@sv-hsk.de
homepage: Allenbacher

  • Gebäude-Energieberatung
  • Gebäude-Energiepass
  • Thermografie
  • Leckortung
  • Ortung von Leitungen und Rohren
  • Vergleich, Ist- und Sanierungszustand der Gebäudedämmung


 

 

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