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In Kooperation u.a. mit dem Rechtsanwalt Michael Simon, Hamburg, stellen wir hier Urteile und Entscheidungen rund ums Bauen zur Information bereit. Für Übertragungsfehler oder sonstige Falschinformationen übernehmen wir keine Haftung. Dies ist ausdrücklich keine Rechtsberatung!

                          Michael Simon
             Rechtsanwalt im Immobilienbereich
                mit Tätigkeitsschwerpunkten
              privates Baurecht / Maklerrecht
                  Wohnungseigentumsrecht
              Rechtsberater des IVD Nord e.V.
           Schweriner Straße 2 / 22143 Hamburg
    Tel.: 040 / 66 99 87 90 FAX: 040 / 66 99 879 79
                 www.anwalt-simon.de

 

Verlade- und Transportkosten

in Verbindung mit der Herstellung einer Einbauküche

Wer muss Verlade- und Transportkosten tragen?

Sachverhalt:

Der Auftragnehmer (AN) soll laut Vertrag eine Küche liefern  und in der Wohnung des Auftraggebers (AG) installieren. In die Rechnung stellt der AN auch noch € 490,-- Transport- und Verladekosten ein, die der AG nicht bezahlt.

Urteil:

Das OLG Zweibrücken weist die Klage des AN ab. Die Parteien haben vereinbart, dass der AN die Küche in der Wohnung des AG installiert. Bei einer solchen Vertragsgestaltung, die ja durchaus üblich ist, kann der Kunde davon ausgehen, dass die Transport- und Verladekosten in die Preise für Lieferung und Montage eingerechnet sind. Wenn der AN diese Kosten separat geltend machen will, muss er eine entsprechende Vereinbarung mit dem AG herbeiführen.

 Anders wäre es nur, wenn solche Kosten durch eine besondere Anweisung des AG (nachträglich) entstanden sind. Hier war die Situation aber von vornherein klar, eine spezielle Anweisung des AG liegt also nicht vor.

Anmerkung:

Das Urteil ist nicht wirklich überraschend. Es entspricht dem gesetzlichen Grundgedanken des Werkvertragsrechts, dass der AN den Erfolg schuldet und dafür den vereinbarten Werklohn erhält. Mit dieser Vergütung ist dann auch alles abgegolten, was zur Herbeiführung des Erfolgs notwendig ist, jedenfalls soweit die Parteien nach den Umständen des Vertrags dies erkennen konnten oder soweit sie ein bestimmtes Risiko übernommen haben (Pauschalpreis o.ä.). Wenn klar ist, dass Transport- oder sonstige Kosten für die Erbringung der geschuldeten Leistung entstehen müssen, muss der AN diese Kosten in seine Preise einrechnen oder deren gesonderte Erstattung im Vertrag vereinbaren.

Die Entscheidung ist auch übertragbar auf die Berechnung von Rüstzeiten, Kfz-Pauschalen, Kosten für spezielle Geräte o.ä..

Es kommt nicht darauf an, ob ein BGB- oder ein VOB-Vertrag geschlossen wurde. Gemäß Ziff. 2.1.1 der DIN 18299 gehören zur Leistung des AN auch die Lieferung der notwendigen Stoffe und Bauteile.

Der AN kann aber in seine AGB eine Klausel aufnehmen, nach der z.B. Transport- und Verladekosten oder andere Kosten dieser Art nicht in den Preisen enthalten und gesondert vom AG zu tragen sind. Da es sich dabei um Klauseln über die Höhe des Preises handelt, sind sie von den Gerichten nicht zu kontrollieren.

(OLG Zweibrücken, Urteil vom 12.07.2007, 4 U 156/06)

Hamburg, 15.11.2007

RA Simon

Fach-RA für

Bau- und Architektenrecht

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Bürge einer Gewährleistungsbürgschaft muss nicht zahlen bei Verzicht auf eine förmliche Abnahme

 Sachverhalt:

Im Bauvertrag ist die förmliche Abnahme der Leistungen vereinbart. Unter Bezugnahme auf diesen Bauvertrag übernahm die Bank als Bürgin eine ganz normale Gewährleistungsbürgschaft. Der Auftraggeber (AG) nahm das Werk nach Fertigstellung der Arbeiten in Gebrauch, ohne Mängel zu rügen. Eine förmliche Abnahme fand nicht statt. Nach Jahren rügt der AG Mängel und verlangt von der Bürgin Zahlung aus der Bürgschaft, da der Auftragnehmer (AN) die Mängel nicht beseitigt. Die Bank verweigert die Zahlung.

 

Urteil:

Das OLG Celle gibt der Bank recht und weist die Klage des AG ab. Die Bürgin hat sich, nach der Ansicht des Gerichts, zu Recht auf § 767 Abs. 1 Satz 3 BGB berufen. Danach ist eine Erweiterung der Hauptschuld gegenüber dem Bürgen unwirksam, wenn sie nach Übernahme der Bürgschaft erfolgt. Das Gericht sieht in der kommentarlosen Nutzung des Werks die konkludente Abnahme und den Verzicht beider Bauvertragsparteien auf eine förmliche Abnahme. Damit ist aber die Hauptschuld erweitert, was gegenüber der Bürgin unwirksam ist. Die Bank darf sich also dem AG gegenüber darauf berufen, dass die Arbeiten noch gar nicht abgenommen sind. Daher gibt es noch gar keine Gewährleistungsansprüche und nur dafür hatte sich die Bank ja verbürgt. Und außerdem erklärt das Gericht, die förmliche Abnahme kann nicht später nachgeholt werden. Ein einmal konkludent abgenommenes Werk kann nicht mit anderen Rechtswirkungen noch einmal später abgenommen werden.

 

Anmerkung:

Das Urteil liegt auf der Linie einiger anderer Oberlandesgerichte und ist auch daher unbedingt zu beachten. Es birgt ein erhebliches Risiko für jeden Auftraggeber einer Werkleistung, der eine Gewährleistungsbürgschaft  entgegennimmt. Es ist unbestritten und vom BGH laufend bestätigt, dass die Parteien durchaus auf eine eigentlich vereinbarte förmliche Abnahme verzichten können. Das kann auch dadurch geschehen, dass der AG die Leistung in Benutzung nimmt und keine Partei auf die vereinbarte förmliche Abnahme zurückkommt. Da üblicherweise die Gewährleistungsbürgschaften unter Bezug auf den Bauvertrag gegeben werden, kann der Bürge die Einwendung in der oben skizzierten Weise immer erheben.

 

Die Einwendung hat durchaus Erfolg, wenn sich die Auffassung des OLG Celle durchsetzt. Die Entscheidung begegnet in der baurechtlichen Literatur jedoch erheblichen gravierenden Bedenken. Diese Bedenken betreffen hauptsächlich die Annahme des Gerichts, dass mit dem Verzicht auf die förmliche Abnahme die Hauptschuld erweitert und damit das Bürgschaftsrisiko zu Lasten des Bürgen ausgedehnt wird.

 

Es bleibt abzuwarten, wie die Diskussion verlaufen wird, insbesondere welche Auffassung der BGH vertreten wird. Bis dahin aber kann allen AG nur geraten werden, nicht auf eine förmliche Abnahme zu verzichten, wenn er eine Gewährleistungsbürgschaft seines AN erhalten hat.

(OLG Celle, Beschluss vom 05.07.2007, 13 U 223/06)

 

Hamburg, 13.09.2007

 

RA Michael Simon

Fachanwalt für Bau- und

Architektenrecht

 

Lignin und Verfärbungen aus Gk-Platten sind kein Mangel

 Sachverhalt:

 

Vor der Abnahme der Trockenbauarbeiten durch den AG beginnt der Maler mit dem Anstrich der Gk-Wände, die sich jedoch teilweise bereits bräunlich-gelblich verfärbt haben. Die Verfärbungen schlagen sich durch die Beschichtung durch. Der Maler meldet Bedenken wegen Mängeln an den Gk-Platten an. Nach Beratung wird der Maler mit einem zusätzlichen Sperranstrich beauftragt, den der AG auch bezahlt. Er versucht jetzt, diese Kosten vom Trockenbauer zu erhalten.

 

 

Urteil:

 

Das Landgericht Hamburg weist die Klage ab. Die Verfärbungen und deren Durchschlagen durch die Farbe beruhen auf dem Lignin, das im Karton der Platten noch vorhanden ist. Es ist wasserlöslich, gelangt daher unter Wassereinwirkung an die Oberfläche und verursacht dort unter Einfluss von UV-Strahlung das Durchschlagen aufgrund einer fototechnischen Reaktion. Diese Effekte sind bekannt. Die Industrie weist darauf und auf die Notwendigkeit hin, bei Auftreten von Verfärbungen einen Sperrgrund aufzutragen. Die Gk-Platten sind nicht mangelhaft. Der AG musste also von vornherein damit rechnen und hätte die Kosten vorher sehen können.

 

 

Hinweis:

 

Der Maler, der in diesen Rechtsstreit nicht involviert war, hat hier alles richtig gemacht: Er hat rechtzeitig Bedenken angemeldet und eine Zusatzvergütung für den Sperranstrich mit dem AG vereinbart. Hätte er es nicht gemacht, hätte er den Sperranstrich auf eigene Kosten aufbringen müssen, da auch er mit dem Durchschlagen der Verfärbungen rechnen muss. Das gilt auch für den Fall, dass im LV ein Sperranstrich gar nicht vorgesehen ist. Er muss ihn also grundsätzlich in den Einheitspreis der Beschichtung von Gk-Platten einkalkulieren oder bei Angebotsabgabe darauf hinweisen, dass beim Durchschlagen von Verfärbungen beim Gipskarton ein Sperranstrich erforderlich wird und sich dann der Einheitspreis um x-Euro erhöht.

 

Aber der Maler hat auch Glück gehabt. Hätte der AG die Schlussrechnung nicht schon bezahlt, worin ein Anerkenntnis zu sehen sein kann, könnte der AG die Nachtragsvergütung vom Maler zurückverlangen. Denn nach der aktuellen BGH-Rechtsprechung kann der AG eine Vergütung, die ausdrücklich als Vergütung für Zusatzarbeiten gezahlt wurde, zurückfordern, wenn er später feststellt, dass die Arbeiten schon nach dem LV geschuldet waren und somit keine Zusatzarbeiten sind.

 

(LG Hamburg, Urteil vom 24.02.2006, 321 0 361/03)

 

 

Hamburg, den 31.08.2007

 

 

Michael Simon

Fachanwalt für Bau-

und Architektenrecht

 

 

 

Architekt muss bei eingegrenztem Auftrag nicht auf günstigere Bauweise hinweisen

 

Sachverhalt:

 

Der Bauausschuss eines Vereins hatte beschlossen, ein neues Clubhaus in Leichtmetallbauweise unter Verwendung des dem Club kostenlos zur Verfügung gestellten Materials zu bauen. Danach wurde ein Architekt durch einen Vertrag über alle Leistungsphasen der HOAI mit der Durchführung des so beschlossenen Projekts beauftragt.

 

Später stellte der Club fest, dass eine Massivbauweise deutlich kostengünstiger gewesen wäre und das Grundstück danach auch einen höheren Verkaufswert gehabt hätte. Der Club verlangt vom Architekten jetzt Schadenersatz, weil er nicht auf diese günstigere Alternative hingewiesen hatte. Außerdem argumentiert der Verein, der Architekt hätte vor Abschluss des Bauvertrags mit dem Unternehmer darauf hinweisen müssen, dass dieser in seinen Preisen das – bauseitige – Material nicht mitberechnet hatte. Nach Behauptung des Clubs sei davon ausgegangen, dass es der Einheitspreis dadurch in der Schlussrechnung entsprechend reduzieren würde. Auch insoweit verlangt der Verein Schadenersatz vom Architekten.

 

 

Entscheidung:

 

Das OLG Dresden weist die Klage des Vereins gegen den Architekten  in vollem Umfang ab.

 

 

1.     Der Architekt hat einen klar begrenzten Auftrag bekommen. Ihm war „nicht etwa die Aufgabe gestellt, „irgendein“ Clubhaus zu errichten, sondern eben ein solches unter Einbeziehung der Fertigbauteile. Angesichts dessen war ihm der Auftrag bereits entsprechend eingegrenzt vorgegeben“.

 

Der Club kann sich auch nicht auf die Leistungsphase 2 des § 15 HOAI stützen, die als Grundleistung u.a. die „Untersuchung der alternativen Lösungsmöglichkeiten nach gleichen Anforderungen“ vorsieht. Zum einen werden werkvertragliche Ansprüche nicht durch die HOAI begründet, da die Honorarordnung reines Preisrecht darstellt. Sie liefert jedoch Anhaltspunkte für den Umfang der geschuldeten Leistungen. Die Grundleistung der Leistungsphase 2 meint nur Varianten „bei unverändertem planungsbezogenem Zielkatalog.“ Der Architekt musste also nur Varianten innerhalb des Fertigbaukonzepts erarbeiten bzw. prüfen. Demgegenüber ist die Massivbauweise ein völlig neues, eigenständiges Vorhaben.

2.     Das Gericht findet klare Worte für die abwegige weitere Schadenersatzforderung des Vereins gegen den Architekten. „Der Abschluss des Bauvertrags fällt ausschließlich in den Zuständigkeitsbereich des Auftraggebers, also des .... Clubs bzw. der vertretungsberechtigten Mitglieder. Jeder Auftraggeber muss wissen, dass eine Baufirma in ihrem Angebotspreis niemals Material mit einberechnet, das dem Auftraggeber gehört. So liegt der Fall hier. Für die vertretungsberechtigten Mitglieder des Clubs gab es keinen Anlass anzunehmen, ihr Vertragspartner würde den Wert des „der Baufirma unstreitig nicht gehörenden“ Materials mitberechnen. Dies wird im Angebot auch so klargestellt. Wer angesichts dessen, ob er nun im Vorfeld von dem Angebot Kenntnis hatte oder nicht, unterzeichnet, der akzeptiert den Vertragspreis.“

 

Der Architekt hat auch nicht die Pflicht zur umfassenden Vermögensbetreuung. „Der Architekt hat nicht anstelle des Auftraggebers für Fehler einzustehen, die diesem bei seinen ureigenen Geschäften unterlaufen.“

 

 

Kommentar / Hinweis:

 

Die Entscheidung ist richtig und von erfreulicher Klarheit.

 

Die rechtlichen Pflichten werden durch den Vertrag definiert. Die Auslegung dessen, was die Parteien denn als Leistungsinhalt vereinbaren wollen bzw. vereinbart haben, ist manchmal schwierig. Hier war jedoch durch den Beschluss des Bauausschusses die Bauaufgabe „Clubhaus“ nicht nur grundsätzlich definiert, sondern es war durch den Beschluss die Ausführung bzw. die wesentliche Konstruktion (Leichtmetall) vorgegeben. Nur diese Aufgabe musste der Architekt bewältigen.

 

Es ist also für den Architekten sehr sinnvoll, bei einem Vollarchitekturvertrag wesentliche Vorgaben des Auftraggebers für die Bauaufgabe im Vertrag festzuhalten.

 

Gleiches gilt grundsätzlich auch für diejenigen Unternehmer, die Planungsaufgaben im Rahmen ihres Werkvertrags übernehmen. Auch diese sollten unbedingt darauf achten, dass in den entsprechenden Verträgen klar definiert ist, welches Ziel der Auftraggeber mit der Planung verfolgt.

 

(OLG Dresden, Urteil v. 15.02.2007, 9 U 2057/05)

 

 

Michael Simon

Fachanwalt für Bau-

und Architektenrecht

 

 

Haftet ein Objektplaner bei Werkplanungsfehlern der Systemplanung des Fachunternehmers?

 

Sachverhalt:

 

Bei einem Glasdach in Form eines Sheddaches sind die Profile für die Scheiben der Schrägverglasungen ungeeignet. Es fehlt der umseitige Staukragen, der das Wasser, welches auf der Schrägdachfläche aufläuft, von der Fuge zwischen Blend- und Flügelrahmen abhält. Zudem kann in den Blendrahmenfalz eingedrungenes Wasser wegen der Schräglage nicht nach außen ablaufen. Der hinzugezogene Sachverständige sieht darin einen Systemmangel der Werkplanung der Fachfirma. Der AG verlangt Schadenersatz von Objektplaner.

 

Entscheidung:

 

Das OLG Celle bestätigt die Auffassung des AG. Auch nach seiner Meinung, gestützt auf das Sachverständigengutachten, liegt ein Planungsfehler vor. Der Planer muss die Werkplanung des Fachunternehmers prüfen. Bei dieser Prüfung hätte er die Ungeeignetheit der Fensterelemente für den konkreten Einsatz und die unsachgemäße Entwässerung der Fenster erkennen müssen. Die Prüfungspflicht des Planers (hier: Mit Vollarchitektur beauftrage Architekt) besteht im Rahmen der Ausführungsplanung auch dann, wenn die Fachfirma ein „geschlossenes System“ einbauen möchte. Der Planer muss die Werkpläne der Fachfirma auf technische Fehler untersuchen. Daher ist der Schadenersatzanspruch begründet.

 

 

Hinweis:

 

Die Entscheidung dürfte im Ergebnis richtig sein. Die Begründung jedoch ist zu kritisieren. Wenn sich der Auftraggeber ausdrücklich für die Systemplanung entscheidet, so durfte der Architekt nicht verpflichtet sein, die konstruktiven und technischen Einzelheiten der Planung des Fachunternehmers zu kontrollieren. Sie sind vielmehr verbindlicher Vertragsgegenstand. Das OLG Brandenburg hat im übrigen  in einer anderen Entscheidung die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik für nachrangig angesehen gegenüber der vertraglichen Vereinbarung einer Systemplanung. Wenn also ausdrücklich eine Systemplanung vereinbart ist, können die allgemein anerkannten Regeln der Technik dahinter zurückstehen. Daher dürfte der Objektplaner nicht für Mängel des Systems verantwortlich sein.

 

Andererseits muss der Planer dafür sorgen, dass Planungen Dritter, also hier die Systemplanung des Fachunternehmens, in das Gesamtobjekt zu integrieren ist. Er muss also prüfen, ob mit der Ausführung der Systemplanung auch die Funktionsfähigkeit des gesamten Werks gegeben ist. Das bedeutet, das der Planer insbesondere verpflichtet ist, die Anschlussbereiche der Systemplanung zu den übrigen Bauteilen zu prüfen. Vorher darf er die Systemplanungen der Fachunternehmen nicht zur Ausführung freigeben.

 

Im vorliegenden Fall liegt das Problem nicht in einer fehlerhaften Systemplanung, sondern in der fehlerhaften Anbindung des Systems an die übrigen Bauteile. Er hätte erkennen müssen, dass das Fehlen des Staukragens bei den Schrägdachfeldern zu Undichtigkeiten an den Anschlussbereichen führen kann. Seine Pflichtverletzung liegt also darin, dass er nicht erkannt hat, dass die Systemplanung des Fachunternehmers nicht mangelfrei in das geplante Objekt einbezogen werden kann. Aus diesem Grund ist die Entscheidung des Gerichts, den Architekten zum Schadenersatz zu verurteilen, zutreffend.

 

 

(OLG Celle, Urteil v. 18.10.2006, 7 U 69/06)

 

 

Michael Simon

Fachanwalt für Bau-

und Architektenrecht

 

 

WDVS-30-jährige Verjährung wegen Organisationsverschulden

 

 Sachverhalt:

 

Bei einem Rathausneubau 1995/96 wurde auch ein WDVS ausgeführt. Bei der Abnahme im September 1996 wurden Mängel festgestellt, weitere Mängel bei Begehungen im Dezember 1997 und im April 1998. Im Jahr 2003 rügte der AG Algenbefall und weitere Risse. Im September 2003 leitete er ein gerichtliches selbständiges Beweisverfahren ein. Der Sachverständige stellte u.a. folgende Mängel fest:

 

Abplatzungen und Risse unterhalb von Abdeckungen und Rinnen, Risse und Putzabplatzungen beginnend an Fensterecken, Rissbildungen in der Putzoberfläche, senkrechte Rissbildungen an der Konstruktionsfuge der Ostseite, mangelhafte Abdichtungen im Sockelbereich, Algenbildung auf der Fassade. Er sah den Unternehmer zu 100% verantwortlich für die Mängel. Der AG verlangt daraufhin Schadenersatz in Höhe der Mängelbeseitigungskosten. Der AN wendet Verjährung ein. Dagegen beruft sich der AG auf ein Organisationsverschulden des AN, da die Mängelursachen laut Angabe des Sachverständigen so gravierend sind, dass der Bauleiter vor Ort sie hätte erkennen müssen.

 

Entscheidung:

 

Das OLG Stuttgart weist die Klage ab. Der Vorwurf des Organisationsverschuldens, dass die lange Verjährung auslösen würde, setzt voraus, dass der AG den Beweis der fehlerhaften Organisation beim AN führt. Das ist kaum jemals möglich. Ein gravierender Mangel an besonders wichtigen Gewerken oder ein augenfälliger Mangel an einem weniger wichtigen Bauteil kann ein überzeugendes Indiz für ein Organisationsverschulden sein. Da es sich um die Durchbrechung der Regelverjährung handelt, muss schon ein sehr gravierender Mangel vorliegen. Er muss so schwerwiegend sein, „dass die Funktion oder der Bestand des Gesamtbauwerks beeinträchtigt ist.“ Es muss „nahezu undenkbar“ erscheinen, „dass diese Mängel im Falle einer ausreichenden Organisation der Überwachung und Überprüfung der Arbeiten übersehen worden wären.“

 

Das alles liegt hier nicht vor. Die Mängel haben keinen Einfluss auf den Bestand des Gebäudes, auch wenn Feuchtigkeit, die durch die Rinne eindringt, die Schäden im Putz bzw. im WDVS vergrößern können.

 

Die Mängel sind auch nicht augenfällig. Sowohl eine fehlerhafte Abdichtung als auch falsch im Putz eingelegtes Armierungsgewebe sind „bei einem Bauvorhaben immer wieder auftretende Ausführungsfehler“.

 

Im übrigen war die Organisation des AN nicht zu beanstanden. Der Bauleiter war entsprechend ausgebildet, hatte große Erfahrung, war bereits 19 Jahre beim AN angestellt, war fast ausschließlich auf der fraglichen Baustelle eingesetzt (mindestens 3 bis 4 mal pro Woche anwesend) und ein technischer Mitarbeiter des WDVS-Herstellers war einmal wöchentlich vor Ort. Mehr ist nicht erforderlich.

 

Es kommt auch nicht darauf an, ob der Bauleiter den Mangel hätte erkennen können, sondern nur darauf, ob sein eventueller Fehler aufgrund der typischen Gefahren der arbeitsteiligen Organisation dem „Chef“ verborgen bleibt.

 

 

Hinweis:

 

Man mag über die Bewertung des Gerichts, ob die festgestellten Mängel „besonders gravierend“ sind, unterschiedlicher Meinung sein. Die grundsätzliche Argumentation ist sicher zutreffend. Das Gericht beruft sich auch auf Beispielsfälle, die von anderen Gerichten entschieden wurden. So wurde kein gravierender Mangel anerkannt bei massiven Wassereinbrüchen aufgrund eines undichten Daches oder bei Rissen in einer Garage wegen mangelhafter Gründung. Die Maßabweichung bei der Gründungstiefe war in diesem Fall zwar messbar, aber nicht offensichtlich.

 

Ein gravierender Mangel hingegen liegt vor bei einer Vielzahl von Ausführungsfehlern bei einer Kellerabdichtung im Elbe-Hochwasser-Gebiet (u.a. unwirksame Drainage). Da es sich aufgrund der Lage des Gebäudes um ein besonders gewichtiges Gewerk handelt, ist der Rückschluss vom Mangel auf eine fehlerhafte Organisation zulässig.

 

Wichtig für die Praxis sind auch die Hinweise des Gerichts, wie der AN seinen Betrieb organisieren sollte: Erfahrene Bauleiter, oft vor Ort, eventuell auch laufende regelmäßige Überwachung durch einen Anwendungstechniker des Herstellers oder durch einen anderen externen Fachmann. In diesem Zusammenhang ist auch das Aufstellen und Einhalten von objektiven Kriterien der Qualitätskontrolle zweckmäßig.

 

Ganz wesentlich ist aber auch eine sorgfältige umfassende Dokumentation der Kontrollmaßnahmen bzw. der Organisation überhaupt, also das Festhalten, wer wann vor Ort war und welche Arbeiten zu dieser Zeit ausgeführt wurden. Nur so kann im Zweifel im Rechtsstreit der erforderliche Beweis einer angemessenen Organisation erbracht werden, zudem der Auftraggeber verpflichtet ist.

 

Interessant ist auch, dass das Gericht nicht der Einschätzung des Sachverständigen folgt. Er hatte die Mängel in seinem Gutachten als gravierend und sehr erheblich bezeichnet. Dieses Gericht hat ausnahmsweise einmal erkannt, dass Sachverständige und Juristen oft eine unterschiedliche Sprache sprechen. Es hat erkannt, dass der technische Begriff des überwiegenden Mangels, den der Sachverständige verwendet, nicht mit dem gleichen juristischen Begriff übereinstimmt, wie er im Rahmen des Organisationsverschuldens vom Rahmen eines Rechtsstreits von Bedeutung ist. Daher konnte das Gericht die Bewertung des Sachverständigen nicht übernehmen.

 

(OLG Stuttgart, Urteil vom 14.11.2006, 12 U 52/06)

 

 

Hamburg, den 31.08.2007

 

 

Michael Simon

Fachanwalt für Bau-

und Architektenrecht

 

 

übermittelt von RA Simon am 28.02.2007

Bedeutung der VOB/C für die Vertragsauslegung

 und

Ausführungsart und Werkerfolg passen nicht zusammen 

Sachverhalt:

Der AG lässt ein Lagergebäude sanieren. Der AN verlangt Kosten für Gerüste, die nicht im LV vorgesehen, aber technisch zur Ausführung der Leistungen notwendig sind. Der AG sieht das als Nebenleistung gem. VOB/C und damit als von der vertraglichen Vergütung umfasst an. 

 Urteil:

 Der BGH hat diesen Fall zum Anlass genommen, eine ganze Reihe von baurechtlichen Fragen zu klären. Hier sollen nur zwei davon besprochen werden:

Für die Frage, welche Leistung vertraglich geschuldet, welche Leistung damit also für die vertraglich vorgesehene Vergütung zu erbringen ist und für welche Arbeiten damit ein zusätzlicher Werklohn verlangt werden kann, ist nach den gesamten vertraglichen Vereinbarungen zu beantworten. Alle Unterlagen und insbesondere das LV sind heranzuziehen und auszulegen. Wenn die Parteien einen VOB/B-Vertrag geschlossen haben, gelten ja automatisch die Regelungen der VOB/C. Im Abschnitt 4 jeder VOB/C-Regelung sind die Nebenleistungen aufgeführt, die nicht gesondert vergütet werden. Diese sind bei der Auslegung heranzuziehen. (Eine frühere Entscheidung des BGH hatte Anlass gegeben, an dieser rechtlichen Bewertung zu zweifeln!). Wenn es sich bei den Gerüsten im vorliegenden Fall also um andere als Arbeitsgerüste im Sinne der DIN 18334, Ziff. 4.1.1 handelte, sind sie nicht im ursprünglichen Leistungssoll enthalten.

 Eine andere Frage ist, ob der AN die Leistung erbringen muss, wenn sie nicht im LV vorgesehen, aber doch für die Ausführung seiner Leistungen technisch notwendig ist. Wenn die Leistung notwendig ist, um den geschuldeten Erfolg herbeizuführen, muss der AN sie erbringen. Wenn der AN nur die im Vertrag vorgesehne Art der Ausführung erbringt, ist seine Leistung mangelhaft. Er muss diesen Mangel beseitigen und die notwendigen zusätzlichen Leistungen erbringen. Dafür schuldet der AG dann aber auch eine zusätzliche Vergütung, die bei der Gewährleistung als „Ohnehin-Kosten“ zu berücksichtigen ist.

 Anmerkung:

 Der AN darf aber nicht einfach die Leistung anders ausführen. Wenn er eigenmächtig von der vorgesehenen Art der Ausführung abweicht, kann der AG kündigen. Der AN muss wohl Bedenken anmelden. Bis der AG eine andere Art der Ausführung angeordnet hat, kann der AN die Arbeiten einstellen.

 Die „Ohnehin-Kosten“ werden bei der Mängelbeseitigung so berücksichtigt, dass der AN die Mängelbeseitigung nur Zug-um-Zug gegen Zahlung der Ohnehon-Kosten durch den AG hat. Bis zum Eingang dieser Zahlung kann der AN die Mängelbeseitigung verweigern.

 BGH Urteil vom 27.07.2006, VII ZR 202/04

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Bücher zu den Themen finden Sie hier:

 

 

Aufklärungspflicht des Vermieters von Baufahrzeugen

 

Sachverhalt:

 Der Kläger mietet beim Beklagten einen Radlader. Der Kläger fragt bei Anmietung, warum das Fahrzeug kein Nummernschild habe. Der Vermieter antwortet, dass ein Kennzeichen bei einer Maximalgeschwindigkeit von 20 km/h nicht erforderlich ist. Auf der Fahrt vom Vermieter über öffentliche Straßen zur Baustelle verursacht der Kläger alleine schuldhaft einen Unfall. Da der Radlader nicht haftpflichtversichert ist, muss der Kläger den Schaden bezahlen und verlangt die Erstattung vom Vermieter. Er meint, der Beklagte hätte ihn bei Abschluss des Mietvertrag auf die fehlende Haftpflichtversicherung hinweisen müssen.

 Urteil:

 

Der BGH gibt dem Mieter Recht. Der Radlader ist eine selbstfahrende Arbeitsmaschine und muss daher kein Kennzeichen tragen. Außerdem war es wegen der geringen Höchstgeschwindigkeit nicht haftpflichtversicherungspflichtig. Grundsätzlich „wird der durchschnittliche Mieter von selbst fahrenden Baumaschinen diese öfters anmieten und aufgrund seiner Erfahrung mit den Gegebenheiten am Bau auch wissen, dass solche Maschinen auch im öffentlichen Straßenverkehr nicht pflichtversichert sind.“ Außerdem ist es schon Sache dem Mieters, selbst zu prüfen und zu entscheiden, ob der beabsichtigte Vertrag für ihn von Vorteil ist. Er muss also die Risiken auch selbst erkennen und bewerten. Wenn der Vermieter aber nach den Umständen davon ausgehen musste, dass der Mieter die besonderen Umstände, die zu beachten und vor Vertragsschluss zu berücksichtigen sind, nicht kennt, dann muss er den Mieter darauf hinweisen. Hier meint der BGH, dass der Vermieter alleine aus der Frage des Mieters, warum der Radlader denn kein Nummernschild habe, erkennen musste, dass dieser Mieter unerfahren ist und eben nicht alle Umstände kennt, die wichtig sind. Daher war der Vermieter zur Aufklärung verpflichtet. Gegen diese Pflicht hat er verstoßen. Die Klage ist also begründet.

 Anmerkung:

 Über den entschiedenen Fall hinaus sind die Ausführungen des BGH auch in anderer Hinsicht zu beachten. Er schreibt im Urteil, dass es Sache den Mieters ist, sich umfassend zu informieren und zu klärungsbedürftigen Punkten in den Vertragsverhandlungen Fragen zu stellen. Das sieht auch der für Bausachen zuständige 7. Senat des BGH so. Danach ist es eben Sache des AN, sich darum zu kümmern, alle notwendigen Informationen für seine Kalkulation zu erhalten. Wenn er nicht nachfragt und auf eine pauschale Leistungsbeschreibung wie z.B. „... einschließlich aller Form- und Verbindungsstücke“ oder „...einschließlich der erforderlichen Halterungen“ eigenmächtig irgendwelche kalkulatorischen Annahmen trifft, kann er hinterher, wenn seine Annahmen sich als falsch herausstellen, nicht dem AG vorwerfen, er hätte ihn auf Risiken hinweisen oder genauer ausschreiben müssen. Wenn der AN nicht nachfragt und trotzdem einen Preis kalkuliert, muss und darf der AG davon ausgehen, dass dem AN die Informationen ausgereicht haben. Denn sonst hätte er ja keinen Preis ermitteln und in das Angebots-LV eintragen können.

 BGH, Urteil vom 15.11.2006, XII ZR 63/04

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Voller Werklohn für unbrauchbare Leistung

 

Sachverhalt:

 

AN errichtete für den AG Verblendmauerwerk im sog. Stapelverband, bei dem die Stoßfugen durchlaufen. Diese Abweichung von den üblichen Regeln muss nach der einschlägigen Landesbauordnung im Einzelfall genehmigt werden. Diese Genehmigung lag hier nicht vor. Der AG rügte vor Fertigstellung Mängel, die nur durch eine Neuherstellung (Rückbau) beseitigt werden konnten. Der AN riss das Mauerwerk vollständig ab, wies auf die fehlende Genehmigung hin und verweigerte damit den Neuaufbau. Der AG wies diese Bedenken zurück, kündigte den Vertrag formal richtig, ließ das Mauerwerk durch ein Drittunternehmen neu ausführen und zog die dafür entstandenen Kosten dem AN von der Schlussrechung ab. Der AN verklagt den AG auf Zahlung des vollständigen Werklohns für die bis zum Abriss erbrachte Leistung.

 

Urteil:

 

Das OLG Jena gibt dem AN Recht: er erhält den vollen Werklohn, obwohl seine Leistung mangelhaft war und er sie komplett wieder abgerissen hatte! Das Gericht argumentiert, der AN sei gar nicht im Verzug mit der Mängelbeseitigung gewesen, da er nicht verpflichtet war, die Arbeiten ohne die erforderliche Einzelfallgenehmigung auszuführen, denn damit hätte er gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen. Außerdem habe der AN auch nach der Kündigung berechtigt, die Mängel selbst zu beseitigen. Dazu muss der AG ihn auffordern bzw. ihm die Möglichkeit geben. Das hat der AG versäumt und die Mängelbeseitigung ohne diese Aufforderung veranlasst.

 

Anmerkung:

 

Jeder AG und auch jeder AN muss die Regeln kennen, nach denen der AG die Erstattung der Kosten einer Selbstnachbesserung verlangen kann: Auch nach einer Kündigung hat der AN weiterhin das Recht (und auch die Pflicht!), die Mängel seiner Leistungen zu beseitigen. Dazu muss ihn der AG auffordern. Erst wenn diese Aufforderung erfolglos geblieben ist und sich der AN also im Verzug befindet, kann der AG die Kosten einer dann beauftragten Drittfirma von dem AN erstattet verlangen. Ohne Verzug des AN mit der Mängelbeseitigung also keine Kostenerstattung!

 

OLG Jena, Urteil vom 07.12.2006, 1 U 34/05

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Vertragsstrafe auch bei teilweise nutzbarem Werk?

 

Sachverhalt:

 

Der AN soll die Auffahrtsspindel eine Parkhauses sanieren. Es ist eine Vertragsstrafe für die nicht zeitgerechte Fertigstellung vereinbart. Bei Abnahme sind einzelne Fugen undicht, so dass nur eine Teilabnahme erfolgt. Die Auffahrt wird auf einer Spur in Betrieb genommen, während auf der anderen Spur die Mängelbeseitigungsarbeiten ausgeführt werden sollen. Dies kann jedoch nicht nach Zeitplan fertiggestellt werden wegen erheblicher Mängel an anderen Bauteilen, für die der AN nicht verantwortlich ist. Der AG beansprucht die Vertragsstrafe.

 

Urteil:

 

Nach dem OLG München ist der AG im Unrecht. Ihm steht die Vertragsstrafe nicht zu. Zum einen trifft den AN kein Verschulden an der Überschreitung der Nachbesserungsfrist. Die Nachträglich festgestellten Probleme bei anderen Bauteilen hat er nicht zu vertreten.

 

Außerdem wird die Vertragsstrafe nur im Fall der Nichtfertigstellung ausgelöst. Hier ist aber nur eine mangelhafte Fertigstellung gegeben. Das sei daraus zu entnehmen, dass die Auffahrt ja zum Teil betrieben werden konnte. Die Mängel können also nicht so gravierend sein, dass dadurch die gesamte Leistung als nicht fertiggestellt bewertet werden müsste.

 

Anmerkung:

 

Die Abgrenzung zwischen nicht erbracht (also im Sinne der Vertragsstrafenregelung nicht fertiggestellt) und (nur) mangelhaft erbracht, ist nicht immer leicht zu ziehen. Das OLG München liegt mit seinem Urteil auf der Linie des BGH, der bei Vorliegen von Mängeln dann von einer nicht erbrachten Leistung ausgeht, wenn die Mängel derart gravierend sind, dass die Leistung eigentlich für den Besteller (AG) nicht oder nicht in der wirtschaftlich vorgesehenen Weise nutzbar ist.

 

OLG München, Urteil vom 21.03.2006, 13 U 5102/05

 

 

Weitere Bücher zu den Themen hier:

 

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Mangelhaftigkeit einer Werkleistung

 

 

Sachverhalt

 

AG lässt die beschädigten Dachflächen ihren Betriebsgebäudes sanieren. Der Dachdecker sollte laut LV u.a. auf 497 qm eine zusätzliche mechanische Befestigung anbringen. Es kommt zu einem erneuten Sturmschaden. Der AG untersucht das Dach und stellt fest, dass der AN weniger als 10 % der notwendigen Tellerdübel zur Befestigung gesetzt hatte. Der AN meint, er habe nicht mehr Dübel anbringen müssen, da man davon ausgegangen sein, dass eine Verklebung ausreiche. Außerdem habe der Sachverständige nur 15 % der Fläche untersucht und könne daher gar keine Aussage über den Zustand der Gesamtfläche geben.

 

Urteil:

 

Das OLG Düsseldorf gibt dem AG recht. Im LV ist ausdrücklich vorgesehen, dass der AN zusätzliche Dübel, nämlich mechanische Befestigungen anbringe. Insbesondere auch aus dem LV ergeben sich die Leistungen, die der AN schuldet. Denn das LV stellt (neben anderen Vertragsunterlagen) das dar, was die Parteien hinsichtlich des geschuldeten Leistungssolls vereinbart haben. Außerdem widerspricht die Ausführung des DIN-Vorschriften und den Ausführungsvorschriften des Herstellers, wonach pro Quadratmeter in der Fläche 4 Dübel zu setzen sind.

Der Sachverständige habe das Dach an 3 Stellen untersucht und es auch von unten und von oben in Augenschein genommen. Das reicht aus, denn es besteht kein Anhaltspunkt, warum die nicht begutachteten Flächen vom AN anders bearbeitet worden sein sollten.

 

Anmerkung:

 

Wenn eine Leistung ausdrücklich im LV oder in anderen Vertragsunterlagen vorgesehen ist, muss der AN sie auch ausführen. Er kann sich dann grundsätzlich nicht darauf berufen, nach den Fachregeln o.ä. müsse das gar nicht sein. Das Weglassen einer solchen vertraglich geschuldeten Leistung gibt dem AG auch ein Recht zur außerordentlichen Kündigung des Vertrags.

 

Das Urteil ist insoweit zu kritisieren, als die DIN-Normen nicht immer und nicht notwendig auch die allgemein anerkannten Regeln der Technik wiedergeben. Diese allgemein anerkannten Regeln der Technik bilden jedoch den Maßstab für die Beurteilung, ob eine Leistung mangelhaft ist. Die DIN-Normen können durchaus hinter den allgemein anerkannten Regeln der Technik zurückbleiben.

 

OLG Düsseldorf, Urteil vom 04.08.2006, 22 U 32/06

 

 

 

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Schwammbefall

Ein beauftragter Architekt, der Sanierungsarbeiten an einem Altbau
  durchführen lässt ohne die Bausubstanz zuvor auf einen Schwammbefall
  zu überprüfen, ist dem Bauherrn zum Ersatz des dadurch entstandenen
  Schadens verpflichtet. Der Architekt hat bei einer Altbausanierung
  seine regelmäßige Bauaufsicht und Überwachungspflicht an den
  Besonderheiten dieser Arbeiten zu orientieren. Eine stichprobenartige
  Überprüfung durch die Subunternehmer reicht nicht aus, der Architekt
  muss sich selbst ein Bild vom Zustand der Bausubstanz verschaffen.

  OLG Rostock, Urteil vom 11.07.2006, 4 U 128/04


Der Architekt war bei einer Umbaumaßnahme in einem Altbau u.a. mit der
Leistungsphase 8 gem. HOAI beauftragt. Er übersah während der Ausführung
der Arbeiten, dass an diversen Stellen die Holzkonstruktion von echtem
Hausschwamm befallen war und auch weitere Schäden aufwies (Pilz, Fäule
etc.). Dem Bauherren entstanden dadurch nach Entdeckung der Schäden
erhebliche Mehrkosten.

Der Architekt hat seine Überwachungspflicht verletzt. Er hat die
Arbeiten ausführen lassen, ohne die Bausubstanz vorher auf Schwammbefall
zu überprüfen. Dei Phase 8 der HOAI fordert vom Architekten die Prüfung,
dass die Arbeiten nach den Regeln der Technik ausgeführt werden. Dazu
ist es erforderlich, dass die alte Bausubstanz untersucht wird. Denn nur
auf eine geeignete alte Bausubstanz kann nach den Regeln der Technik
aufgebaut werden. Außerdem ist bei unsanierten Altbauten oft mit
Hausschwamm zu rechnen. Grundsätzlich muss der Architekt seine
Bauaufsicht an den Erfordernissen und Besonderheiten einer
Altbausanierung orientieren. Er kann sich dabei nicht auf Kontrollen der
bauausführenden Unternehmen verlassen, sondern muss sich selbst ein Bild
vom Zustand der Bausubstanz verschaffen.

HH, 16.08.2006
RA Simon
 

Schimmelpilzbefall

übermittelt von Rechtsanwalt Simon
14.08.2006

Der Leitsatz lautet:

Eine ordnungsgemäße Mangelbeseitigung eines mit Schimmelpilz befallenen
Dachstuhls liegt nicht vor, wenn dessen Holzgebälk nach Vornahme der
Arbeiten weiterhin mit Schimmelpilzsporen behaftet ist. Dies gilt auch
dann, wenn von diesen keine Gesundheitsgefahren für die Bewohner des
Gebäudes ausgehen.


Folgender Sachverhalt:

Kurz nach Fertigstellung eines neuen EFH stellte der Bauherr
Schimmelpilz an dem Holzgebälk des Dachstuhls fest. Nach einigem Hin und
Her bot der Ausführende, gestützt auf ein Sachveständigengutachten, die
Mängelbeseitigung durch Bearbeitung des Holzes an. Der Bauherr lehnte ab
und ließ später das Dachholz komplett austauschen. Er verlangte die
dafür entstandenen Kosten vom Handwerker.
Der BGH gibt ihm Recht. Bei der Methode, die der Handwerker
vorgeschlagen hatte, wurde der Schimmel nicht vollständig und nachhaltig
beseitigt. Das OLG hatte geurteilt, dass dieser Rest ein sehr geringes
Risiko für die Gesundheit der Bewohner darstelle. Der BGH verwirft diese
Argumentation mit folgenden klaren Worten:


/Der von der Beklagten zu 2 errichtete Dachstuhl war mangelhaft, weil er
unstreitig vollständig von Schimmelpilz befallen war. Das vertraglich
geschuldete Werk war ein Dachstuhl ohne Pilzbefall.

Die Frage einer Gesundheitsgefährdung kann in diesem Zusammenhang
dahinstehen, weil sie unbeachtlich ist. Der verschimmelte Dachstuhl wäre
selbst dann mangelhaft gewesen, wenn von ihm keinerlei Gefahren für die
Bewohner des Hauses gedroht hätten.

/(BGH, Urteil vom 29.06.2006, VII ZR 274/04)

Das Urteil bietet sicherlich nichts grundlegend Neues. Es ist aber
durchaus instruktiv, nicht nur für Schimmel-Fälle.

Beste Grüße
RA Simon


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08.08.2006                     

ein neues BGH-Urteil zur Maklerprovision:

Sachverhalt:
Makler bietet Mietobjekt an (Nov. 2000). Im Exposee ist Name des
Vermieters nicht enthalten. Interessent wollte noch überlegen, war aber
weiter interessiert und hielt auch darüber noch Kontakt zu dem Makler.
Im Juni 2002: Mietvertrag über anderen Makler.

BGH:
1. Name des Vermieters ist in diesem Ausnahmefall nicht notwendig
gewesen bzw. seine Nichtmitteilung hindert den Provisionsanspruch nicht.
Der Nachweis ist trotzdem erbracht. Der Interessent war mit dem Nachweis
in dem Umfang, den der Makler erbracht hatte, voll zufrieden. (Anders
wäre es, wenn der Makler den Namen "vorenthalten" hätte, also trotz
Anfrage nicht mitgeteilt hätte).

2.
Trotzdem (evtl.) keine Provision, weil die Zeit zwischen Nachweis und
Vertragsschluss evtl. zu lang. der BGH bestätigt seine Rspr.,nach der
bei einem Zeitraum von 4 - 7 Monaten noch die Kausalität zwischen
Nachweis und Vertrag vermutet wird. Er sagt dann, dass jedenfalls dann,
wenn zwischen Nachweis und Vertrag ein Jahr oder mehr liegt, keine
Kausalitätsvermutung mehr greift, sondern der Makler den vollen Beweis
für die Kausalität erbringen muss. (Um das zu klären, wurde der
Rechtsstreit vom BGH zurückverwiesen.)

BGH, III ZR 379/04, Urteil vom 06.07.2006

Beste Grüße
RA Simon


--
                     
 



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09.06.2009