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Gesetze rund ums Bauen und die Immobilie

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dies soll eine zunächst unsortierte Gesetzessammlung sein, die jeweils aus aktuellem Anlass ergänzt oder ausgetauscht wird.       
 

Bücher zu den Themen finden Sie hier:
 

 

Energieausweis für Bestandsgebäude wird Pflicht

Energieeinsparverordnung tritt am 1. Oktober 2007 in Kraft

Am 26. Juli wurde die neue EnEV im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und tritt damit am 1. Oktober 2007 in Kraft. Zu den wichtigsten Neuerungen gehört die Einführung eines Energieausweises für Wohngebäude im Bestand. Der Ausweis wird zeitlich versetzt ab dem 1.Juli 2008 für Bestandsgebäude bei Verkauf oder Vermietung zur Pflicht und muss den Interessenten zugänglich gemacht werden. Je nach Alter des Gebäudes und Anzahl der Wohneinheiten ist ein Bedarfsausweis oder ein Verbrauchsausweis notwendig. Der Energieausweis ist für 10 Jahre gültig.

Mehr zur neuen EnEV erfahren Sie unter
http://bine.info/news_top.php/bine_news/478/link=clicked/
 

 

Hier der noch aktuelle Gesetzestext zur

Heizungsordnung in Wohnhäusern:

 

Hier also der Text der gültigen EnEV2004.

 Da spielt aber ein
Eigentümerwechsel keine Rolle!

*§ 9*

*Nachrüstung bei Anlagen und Gebäuden*

(1) Eigentümer von Gebäuden müssen Heizkessel, die mit flüssigen oder
gasförmigen Brennstoffen beschickt werden und vor dem 1. Oktober 1978
eingebaut oder aufgestellt worden sind, bis zum 31. Dezember 2006 außer
Betrieb nehmen. Heizkessel nach Satz 1, die nach § 11 Abs. 1  in Verbindung mit § 23 der
Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen so ertüchtigt
wurden, dass die zulässigen Abgasverlustgrenzwerte eingehalten sind,
oder deren Brenner nach dem 1. November 1996 erneuert worden sind,
müssen bis zum 31. Dezember 2008 außer Betrieb genommen werden. Die
Sätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn die vorhandenen Heizkessel
Niedertemperatur-Heizkessel oder Brennwertkessel sind, sowie auf
heizungstechnische Anlagen, deren Nennwärmeleistung weniger als 4
Kilowatt oder mehr als 400 Kilowatt beträgt, und auf Heizkessel nach §
11 Abs. 3 Nr. 2 bis 4 .

 (2) Eigentümer von Gebäuden müssen bei heizungstechnischen Anlagen
ungedämmte, zugängliche Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen sowie
Armaturen, die sich nicht in beheizten Räumen befinden, bis zum 31.
Dezember 2006 nach Anhang 5 zur Begrenzung der Wärmeabgabe dämmen.

 (3) Eigentümer von Gebäuden mit normalen Innentemperaturen müssen nicht
begehbare aber zugängliche oberste Geschossdecken beheizter Räume bis
zum 31. Dezember 2006 so dämmen, dass der Wärmedurchgangskoeffizient der
Geschossdecke 0,30 Watt/(m²·K) nicht überschreitet.

 (4) Bei Wohngebäuden mit nicht mehr als zwei Wohnungen, von denen zum
Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung eine der Eigentümer
selbst bewohnt, sind die Anforderungen nach den Absätzen 1 bis 3 nur im Falle eines
Eigentümerwechsels zu erfüllen. Die Frist beträgt zwei Jahre ab dem
Eigentumsübergang; sie läuft jedoch nicht vor dem 31. Dezember 2006, in
den Fällen des Absatzes 1 Satz 2  nicht vor dem 31. Dezember 2008, ab.

Gruß

Cornelia Stoll
Dipl.-Ing. (FH)

AltesHaus
Historische Immobilien
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