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BauHerrnHilfe.de - Die Baufibel - Die Kellerlichtschächte

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 Bauübergabe - Bau-Endabnahme

Der Architekt (Fachingenieur) prüft die ausgeführten Arbeiten, die er am Ende der gesamten Baumaßnahme mit dem Bauherrn abrechnet. In der nachfolgenden Auflistung werden die jeweils abgenommenen Leistungen aller Unternehmen (Gewerke) aufgezählt:

 

1. Firma, Gewerk, Bauleistung

 

2. Auftragssumme (lt. Projekt, Leistungsverzeichnis + Preise)

 

3. Abrechnungssumme (zzgl. Aufmaß und Nachweis für unvorhergesehene Leistungen)

 

4. Abschlagszahlungen (z.B. nach Zwischenabnahmen, nach Aufmaß)

 

5. Restbetrag

 

6. Sicherheitsbetrag einbehalten (zur Mängelbeseitigung; ca. 3 % der Abrechnungssumme)

 

7. Restbeträge für einzelne Gewerke, falls Mängel vorhanden sind, einbehalten.

 

Am Ende aller Aufstellungen hat der Bauherr einen sehr guten Überblick über die vor Baubeginn veranschlagten Arbeiten bzw. Kosten und die tatsächlich ausgeführten Arbeiten bzw. deren Kosten zum Abschluss der Bauarbeiten. Diese kann er dann gut miteinander vergleichen. Darüber hinaus weiß er, was er bezahlt hat und was noch an Sicherheiten und Restbeträgen offen ist.

Hier können Sie eine solche
Aufstellung im Exel-Format bestellen

 

Abnahme durch den Bauherrn
 

Die technische Abnahme sollte durch Hinzuziehen von Fachingenieuren (Bauleiter etc.) erfolgen, so dass der Bauherr zum Abschluss der Arbeiten insgesamt eine geringere Mängelliste erhält.
 

Beachte: Die rechtsverbindliche Abnahme darf nur der Bauherr vollziehen. Entweder er weist die Schlussrechnung an den Unternehmer an oder er bezieht das Objekt.
 

Hat der Bauherr eine förmliche Abnahme vereinbart, was in jedem Fall zu empfehlen ist, so wird in einer gemeinsamen Abschluss-Begehung aller beteiligten Personen (Auftraggeber, Auftragnehmer, Architekt, Fachingenieure) ein Protokoll angefertigt, wo alle Mängel und deren Beseitigungstermine aufgelistet sind. Das Protokoll ist von allen Beteiligten zu unterzeichnen. Etwaige Vorbehalte, wie z.B. Vertragsstrafen bei Nichtbeseitigung von Mängeln in der vereinbarten Frist, können hier festgehalten werden. Mit der Abnahme beginnen auch die Gewährleistungsfristen (i.d.R. zwei Jahre).
 

Beachte: Nach der Abnahme ändert sich die Beweislast. Hat der Bauherr die Arbeiten abgenommen, so muss er jetzt beweisen, dass es sich um Gewährleistungsmängel (siehe Protokoll) handelt.
 

Ganz am Schluss übergibt der Architekt dem Bauherrn die so genannte Dokumentation, worin sich alle Unterlagen (Pläne, Zeichnungen, Rechnungen etc.) befinden sollten. Diese Dokumentation muss der Bauherr sehr gut aufbewahren!
 

 

Weitere Infos und Baubegriffe  finden Sie auch in unserem
 Baulexikon

 

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Der moderne Nutzkeller braucht bekanntlich mehr Licht als der frühere Kohlenkeller. Für diesen Zweck werden bei Kellerfenstern unterhalb der Geländeoberkante Kellerlichtschächte eingesetzt. Neben dem traditionell gemauerten Kellerlichtschacht gibt es inzwischen Lichtschächte aus Fertigteilen bzw. Fertigteilelementen in Verbindung mit dem Kellerfenster. Seit einigen Jahren werden verstärkt Lichtschächte aus glasfaserverstärktem Kunststoff (GFK) eingesetzt. Sie sind leicht und witterungsbeständig sowie schnell und einfach zu montieren. Durch ihre weiße Farbe reflektieren sie sehr gut das Tageslicht.

Die jeweiligen Schachtabdeckungen bestehen aus aufklappbaren und verschließbaren Rosten (zur Einbruchssicherung). Bei gemauerten Lichtschächten ist die Kellerlichtschachtumrandung über dem Geländeniveau anzuordnen, damit kein Oberflächenwasser hineinfließen kann. Eine kleine Sickergrube verhindert z.B., dass sich das Wasser staut.

Bei Lichtschächten aus Kunststoff ist an der Sohle ein Wasserablauf mit Verbindungsrohr zur Drainage angeschlossen, so kann das Regenwasser ungehindert ablaufen. Die Schachtsohle muss auf jeden Fall unterhalb der Fensterbank liegen.

Hinweis: Kellerlichtschächte sind vor dem Verfüllen der Außenwände zu installieren.

 

 

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