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Die sorgfältigste Bauvorbereitung geht einmal zu Ende. Es wird der Tag kommen, an dem einem Handwerker oder einer Firma ein konkreter Auftrag, ein dem BGB nach privatrechtlicher Vertrag, erteilt werden muss. Die auszuführenden Leistungen werden nach Art und Umfang in einem solchen Bauvertrag festgeschrieben.
 

Entweder Sie selber, meistens aber der Architekt oder Fachingenieur, bestimmen die Leistungen, die ausgeführt werden sollen. Auf der Grundlage der Ausführungszeichnungen werden Leistungsverzeichnisse erstellt und Ausschreibungsunterlagen an bauausführende Handwerker bzw. Unternehmen verschickt. Es empfiehlt sich, an mehrere Unternehmen Angebote zu versenden, so dass ein Wettbewerb der Firmen untereinander entsteht. Die aufgeforderten Unternehmen werden ihrerseits die Preise für jedes Gewerk kalkulieren und dem Bauherrn Angebote für die Ausführung der Leistungen unterbreiten. Jetzt haben Sie die Möglichkeit im Zusammenwirken mit dem Architekten die Angebote zu prüfen und zu vergleichen.
Wählen Sie z.B. drei der günstigsten Anbieter aus, um Sie für Vergabegespräche einzuladen. Achten Sie neben dem Preis vor allem auch auf die Qualität des Unternehmens. Lassen Sie sich Referenzen von Vergleichsobjekten und Qualitätszertifikate für qualitätsgesichertes Arbeiten zeigen. Wenn die Leistung und der Preis stimmen, erhält das günstigste Angebot letztendlich den Zuschlag.

Werkvertrag im Sinne des BGB § 631
Der abzuschließende Vertrag sollte fach- und sachkundig sein, da die Rechte und Pflichten den Bauherrn selbst betreffen. Lassen Sie sich deshalb fachlich beraten bei der Ausarbeitung des Vertrages, damit Sie keine wichtigen Details übersehen.
In jedem Fall ist die Schriftform zu wählen, so wird der Vertrag unmissverständlich und prüfbar. Sie können sich auch der VOB (Verdingungsordnung für Bauleistungen) annehmen, wo die Einzelheiten der Verdingung oder Vergabe geregelt sind. Die VOB gilt aber nur, wenn sie im Einzelfall vereinbart ist. Darüber hinaus ergänzen Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) gegebenenfalls die Regelungen im Werkvertrag.

§ 631 des BGB besagt beispielsweise: Durch den Werkvertrag wird der Unternehmer zur Herstellung des versprochenen Werkes, der Besteller zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung verpflichtet. Der Gegenstand des Werkvertrages ist in unserem Fall der Bau eines Einfamilienhauses. Beachte: Je nach Vertrag gibt es unterschiedliche Gewährleistungszeiten bzw. Verjährungszeiten, die es zu beachten gilt. Nach § 638 BGB ist der Anspruch aus einem Werkvertrag nach sechs Monaten, bei Arbeiten an einem Grundstück nach zwölf Monaten, bei Bauwerken nach fünf Jahren nicht mehr einklagbar. Bei Anwendung der VOB (B) liegt die Frist für Bauwerke mittlerweile auch  bei vier Jahren.

Für Arbeiten an Grundstücken (Arbeiten, die lediglich die Bearbeitung von Grund und Boden zum Gegenstand haben) und zum Teil für Feuerungsanlagen gelten kürzere Fristen.

Wichtige Bestandteile des Bauvertrages
1. Neben dem Bauvorhaben und Gewerk sind die beiden Vertragsparteien, Auftragnehmer und Auftraggeber, mit ihren vollständigen Anschriften zu nennen; gegebenenfalls sind weitere Teilnehmer der Vertragsverhandlung aufzuführen.
2. Vertragsart: Hier wird angegeben, wonach die Leistung abgerechnet wird (z.B. Einheits- oder Pauschalpreis). Des Weiteren wird der geprüfte Angebotspreis als Vertragssumme einschl. Mehrwertsteuer eingetragen.
3. Vertragsgrundlagen: Beinhaltet die Basis des Vertrages und die Rang- und Reihenfolge.
4. Ausführungsunterlagen: Welche Ausführungspläne werden Vertragsbestandteil? Hierzu können auch Massenermitlungen gehören.
5. Ausführungsfristen: Baubeginn, Ausführungsdauer, eventuell Zwischentermine sowie die Fertigstellung des Bauvorhabens. Grundlage hierfür ist das Erstellen eines Bauzeitenplanes (Bauablaufplan) in Zusammenarbeit mit Ihrem Architekten.
6. Abrechnung: Zwischenrechnung, Endabrechnung einschl. prüffähigem Aufmaß.
7. Zahlungsweise: Abschlagszahlungen (nach Zwischenabnahmen), Schlusszahlungen (97 bis 100 %, z.B. für die Mängelbeseitigung).
8. Weitere Vereinbarungen: Freiraum für zusätzliche Vereinbarungen, z.B. für unvorhergesehene Leistungen, Vertragsstrafe.
9. Benennung des Fachbauleiters
10. Stempel, Datum und Unterschrift des Auftraggebers (Bauherrn) und Auftragnehmers (Bauunternehmen).

Mit der Unterzeichnung des Bauvertrages stehen Sie unmittelbar vor dem Baubeginn. Als gut vorbereiteter Bauherr wissen Sie, dass schnelles Bauen Geld spart. Deshalb sollten Sie folgende Richtwerte durchaus ernst nehmen. Die Bauzeit für ein normales Einfamilienhaus sollte bei guter Planung ein halbes Jahr nicht überschreiten (außer Fertighaus). Am ehesten erreichen Sie dieses Ziel, wenn der Baubeginn im Frühjahr liegt.

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